{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-07-31_4_StR_229_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-07-31","aktenzeichen":"4 StR 229/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 229/12\n\nvom\n31. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2012 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 8. März 2012 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe\nnach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den\n§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst mit Urteil vom 19. April\n2010 unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nunter Einbeziehung der Strafe aus einer Verurteilung des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2004 zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen.\n\n2 Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat am 24. März 2011 das Urteil aufgehoben, soweit\nder Angeklagte vom Vorwurf des täterschaftlichen Handeltreibens in sieben\nweiteren Fällen freigesprochen und wegen derselben Taten der Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden war, und die Sache unter Verwerfung der Revision im Übrigen insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\nDieses hat den Angeklagten nunmehr – unter Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Übrigen – der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, hierfür\neine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und aus dieser und den sieben bereits rechtskräftig verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\nnach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt\nworden ist. Der Senat lässt offen, ob entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch tragen (zur\ngrundsätzlichen Möglichkeit der Beihilfe zu einer Mehrzahl von Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Vermittlung des Kontakts\nzwischen den Geschäftspartnern: BGH, Urteil vom 4. September 2008\n– 1 StR 383/08, NStZ-RR 2009, 22): Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe\nvon zwei Jahren Freiheitsstrafe fällt neben den verbleibenden sieben Einzelstrafen zwischen drei Jahren und drei Monaten und drei Jahren und neun\nMonaten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht (§ 154 Abs. 2 StPO).\n\n4 2. Die Gesamtstrafe kann unabhängig vom Wegfall der für die Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nverhängten Einzelstrafe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat sich an der\nEinbeziehung der Strafe von drei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des\nLandgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2004 durch deren vollständige Vollstreckung am 13. Januar 2011 gehindert gesehen; es hat – trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats im Urteil vom 24. März 2011 – nicht berücksichtigt, dass für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1\nStGB auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 – 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106,\nund vom 14. April 2010 – 2 StR 92/10). Bei Erlass des ersten landgerichtlichen\nUrteils am 19. April 2010 war die Strafe aus der Verurteilung des Landgerichts\nFlensburg jedoch noch nicht vollständig vollstreckt. Es ist nicht auszuschließen,\ndass der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist.\n\n5 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO\nGebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nSchmitt Bender","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-31/4-str-229-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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