{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-07-04","aktenzeichen":"4 StR 228/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 228/12\n\nvom\n4. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 aufgehoben, soweit\neine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 14. Dezember 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die durch das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 angeordnete Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Landgericht nicht über eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2\nSatz 2 StGB entschieden hat. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei der\nAnordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen\nFreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor\nder Maßregel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung ist – in Abweichung vom\nWortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB – auch dann zu treffen, wenn nach § 55\nAbs. 2 Satz 1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus\neiner früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben\ngemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei\nJahre übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – 3 StR 406/10,\nNStZ-RR 2011, 105, 106; Beschluss vom 31. Mai 2011 – 3 StR 132/11 Rn. 3).\nDurch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor- und Nachteile\nausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung\nentstanden sind (BGH, Urteil vom 30. April 1997 – 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79,\n80 mwN). Dieses Ziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und der Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Unterbringungsanordnung auch die unter den gegebenen Umständen zur\nSicherung des Therapieerfolgs erforderliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vorgenommen wird.\n\n3 Der Angeklagte wird durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 2\nStGB nicht beschwert, sodass eine Nachholung allein auf seine Revision hin\nmöglich ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 4 StR 552/08, NStZ-RR\n2009, 105).\n\nMutzbauer Roggenbuck Schmitt\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-04/4-str-228-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-04/4-str-228-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.018318+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-04/4-str-228-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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