{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-07-04_4_StR_173_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-07-04","aktenzeichen":"4 StR 173/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 173/12\n\nvom\n4. Juli 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 11. Januar 2012 wird\n\na) das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung\nzur Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,\n\nb) das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die\nHöhe eines Tagessatzes der für die Fälle 1 bis 10 verhängten Geldstrafen jeweils 1 Euro beträgt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg\n(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht\nkeine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu bestand jedoch Anlass.\nDenn der Angeklagte konsumierte regelmäßig Drogen, dies war für ihn eine\n\"feste Gewohnheit\" geworden (UA S. 6), er \"ist im Vorfeld der Taten selbst in\neine Drogenabhängigkeit geraten\" (UA S. 21; ähnlich UA S. 19 f.) und er beging\ndie Taten, \"um seine Einkünfte durch Drogengeschäfte aufzubessern\", weil es\nfür ihn schwierig geworden war, \"den immer größere Ressourcen verbrauchenden Drogenkonsum zu finanzieren\" (UA S. 8).\n\n3 Der Hinweis der Strafkammer, dass beim Angeklagten, der seine \"Suchtproblematik allein bewältigen\" wolle, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung\nnach § 35 BtMG in Betracht komme, \"sollte er diesen Entschluss überdenken\"\n(UA S. 22), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung\nnach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 5/11).\n\n4 Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3\nStPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch\nnicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober\n1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.). Über die Maßregelanordnung ist daher\n\nunter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.\n\n5 2. Der Senat holt ferner - wie vom Generalbundesanwalt mit zutreffender\nBegründung beantragt - die vom Tatrichter unterlassene Festsetzung der\nTagessatzhöhe für die in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe verhängten\nGeldstrafen nach.\n\n6 3. Eine Erstreckung der Entscheidung (§ 357 StPO) auf die nicht Revision führenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner,\nStPO, 55. Aufl., § 357 Rn. 15 mwN).\n\nMutzbauer Roggenbuck Schmitt\n\nBender Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-04/4-str-173-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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