{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-05-22_4_StR_117_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-05-22","aktenzeichen":"4 StR 117/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 117/12\n\nvom\n22. Mai 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2011, soweit\nes ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) in den Fällen III. 1., 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch und\n\nc) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten L. und\ndie Revision des Angeklagten B. werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt\nsowie den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 9.000 € angeordnet. Den Angeklagten B. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von\nWertersatz in Höhe eines Betrages von 500 € angeordnet. Gegen dieses Urteil\nwenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, während das Rechtsmittel des Angeklagten B. erfolglos bleibt.\n\nI.\n\n2 1. Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt Eigennützigkeit voraus. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf\nseinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1979 – 2 StR 663/78,\nBGHSt 28, 308, 309, und vom 24. Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124,\n125). Eine solche Eigennützigkeit des Angeklagten L. belegen die Feststellungen in den Fällen III. 1., 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe nicht.\n\n3 a) Im Fall III. 1. der Urteilsgründe sollte der frühere Mitangeklagte und\nAbnehmer des Rauschgifts S. genau die 8.400 € bezahlen, die der nie-\n\nderländische Lieferant G. seinerseits dafür verlangt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte L. sonstige persönliche Vorteile\naus dem Geschäft versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\nDementsprechend hat die Strafkammer dem Angeklagten L. im Rahmen\nder Strafzumessung ausdrücklich zu Gute gehalten, dass er dem S. ursprünglich nur in einem Fall behilflich sein und als Vermittler zu G. tätig\nwerden wollte. Wer nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den\nEigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. August 2009 – 3 StR 305/09 Rn. 6). Der Senat sieht davon ab, den Schuldspruch auf Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge umzustellen, da nicht auszuschließen ist, dass in der\nneuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine\nVerurteilung des Angeklagten L. wegen täterschaftlichen Handeltreibens\ntragen.\n\n4 b) Auch in den Fällen III. 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe ist nicht\nbelegt, dass der Angeklagte L. einen Gewinn aus den Geschäften erzielen wollte. In allen Fällen fehlt die Feststellung, welchen Preis der Angeklagte\nL. mit dem Lieferanten G. vereinbart hatte. Im Fall III. 6. der Urteilsgründe bleibt daher unklar, ob es sich bei den von der Ehefrau des Angeklagten\nL. aus dem von S. übergebenen Kaufpreis entnommenen 370 €\num dessen Gewinn handelte. In den Fällen III. 7., 8. und 9. der Urteilsgründe\nfehlen auch Feststellungen dazu, welchen Preis der Angeklagte L. mit\nS. vereinbart hatte. Soweit im Urteil ausdrücklich angegeben ist, dass\ndas Rauschgift gewinnbringend verkauft wurde oder verkauft werden sollte, beziehen sich diese Feststellungen jeweils auf die früheren Mitangeklagten St.\nund S. .\n\n5 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen III. 1., 4., 6., 7., 8. und\n9. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in diesen Fällen, der\nGesamtstrafe und der Anordnung des Verfalls von Wertersatz. Der neue\nTatrichter wird zu bedenken haben, dass die Höhe einer gegebenenfalls festzustellenden Gewinnerwartung auch für die Strafzumessung bedeutsam sein\nkann. Hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wird bei der Ermittlung des Erlangten zu beachten sein, dass der Angeklagte L. nach\nden bisherigen Feststellungen im Fall III. 1. der Urteilsgründe keine Einnahmen\nerzielt hat.\n\nII.\n\n6 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten B. nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhaften Feststellungen hinsichtlich des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei dem Angeklagten\nL. wirken sich auf die Verurteilung des Angeklagten B. wegen tateinheitlicher Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge nicht aus, weil die Urteilsgründe unzweifelhaft Beihilfehandlungen auch zu Gunsten der früheren Mitangeklagten St. und S.\nbelegen.\n\nErnemann Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-22/4-str-117-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-22/4-str-117-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:01.451358+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-22/4-str-117-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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