{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-04-26_4_StR_599_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-04-26","aktenzeichen":"4 StR 599/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 599/11\nvom\n\n26. April 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April\n2012, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Mutzbauer,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 14. Juni 2011 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte\nUrteil wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn\nMonaten verurteilt. Vom Vorwurf, einen weiteren Raubüberfall begangen zu\nhaben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit\nihrer auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeschwerden gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch. Der Angeklagte\nwendet sich mit seinem die Verletzung materiellen Rechts geltend machenden\nRechtsmittel gegen die Verurteilung.\n\n2 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen\nVerfahrensbeanstandungen nicht bedarf. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist\nunbegründet.\n\nI.\n\n3 Nach den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen schloss sich der\nAngeklagte in Weißrussland einer um H. bestehenden Bande\nan, die sich mit der Planung, Organisation und Durchführung von Banküberfällen in Deutschland befasste. Zur Begehung der Überfälle auf die von H.\nausgewählten Banken reisten die Täter aus Weißrussland nach Deutschland\nund hielten sich nur für kurze Zeit im Inland auf. Der Angeklagte unterwarf sich\nden Regeln der Bande und ließ sich Ende September 2010 nach Deutschland\nschleusen. Am 1. und 12. Oktober 2010 beging er in K. und M. gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten R. jeweils unter Verwendung\neiner ungeladenen Schreckschusspistole zwei Banküberfälle, bei welchen\n13.445 Euro und 24.950 Euro erbeutet wurden. Im Anschluss an die Tat am\n12. Oktober 2010 in M. wurden der Angeklagte und sein Tatgenosse in der\nNähe des Tatorts mit dem erbeuteten Bargeld festgenommen.\n\n4 Hinsichtlich des Vorwurfs, am 15. Mai 2009 in L. zusammen\nmit einem Anderen eine Filiale der Sparkasse überfallen zu haben, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.\n\n5 Von dem weiteren in der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom\n14. Januar 2011 erhobenen Vorwurf, am 22. Mai 2009 mit einem Tatgenossen\neinen Überfall auf eine Sparkasse in W. - verübt zu haben, hat\n\ndas Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\nNach Auffassung der Strafkammer ist dem Angeklagten eine Beteiligung an\ndieser Tat nicht nachzuweisen, obwohl die bei dem Überfall am 22. Mai 2009\nvon der Überwachungskamera gefertigten Lichtbilder nach dem Ergebnis eines\nmorphologischen Vergleichsgutachtens als einen der Täter mit Wahrscheinlichkeit den Angeklagten zeigen und an einem weißen Kapuzenpullover, den einer\nder Täter bei dem in L. am 15. Mai 2009 – sieben Tage vor der angeklagten Tat – verübten Überfall getragen hatte, u.a. eine DNA-Spur gesichert\nwerden konnte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 10 Milliarden dem Angeklagten als Spurenverursacher zugeordnet werden kann.\n\nII.\n\n6 Revision der Staatsanwaltschaft\n\n7 Der Teilfreispruch hält einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die\nAusführungen der Strafkammer zur Begründung des Freispruchs entsprechen\nnicht den formellen Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein\nfreisprechendes Urteil zu stellen sind. Zudem begegnen der Beweiswürdigung\ndes Landgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n8 1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter\ngrundsätzlich nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für\nerwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen\ndie für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechts-\n\nfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand\nbildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile\nvom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; vom 23. Juli\n2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793; vom 14. Februar 2008\n– 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe lassen jegliche Darstellung\ndes festgestellten Tatgeschehens vermissen. Es bleibt daher offen, welche Erkenntnisse zur Identität der Täter des am 22. Mai 2009 verübten Überfalls die\nStrafkammer hat gewinnen können. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung\nlassen lediglich erkennen, dass der Angeklagte auf den während des Überfalls\naufgenommenen Lichtbildern der Überwachungskamera seinen Nachbarn in\nWeißrussland L. als einen der Täter identifiziert hat und der\nZeuge B. in einem gesondert geführten Verfahren vom Vorwurf der Beteiligung an diesem Überfall rechtskräftig freigesprochen worden ist. Auf dieser\nGrundlage ist es dem Senat nicht möglich zu beurteilen, ob die Annahme der\nStrafkammer, eine Täterschaft des Angeklagten sei nicht nachzuweisen, auf\neiner den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausschöpfenden Beweiswürdigung beruht.\n\n9 2. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der\nTatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft\nnicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66,\nBGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu\nsein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979\n– 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.\n\nDas ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar\n2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302; vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97,\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78\naaO). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände,\ndie geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 14. August 1996 – 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die\neinzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008\n– 2 StR 150/08 aaO). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich\ndann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte\nAnforderungen gestellt sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998\n– 2 StR 636/97 aaO; vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es\nist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des\nAngeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH,\nUrteile vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86; vom\n21. Oktober 2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, 91).\n\n10 Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht\ngerecht.\n\n11 a) Die Bewertung der Einlassung des Angeklagten beruht auf einer unvollständigen Würdigung. Das Landgericht hat der Einlassung des Angeklagten\n\nweder für sich noch in einer Zusammenschau mit den weiteren Beweisergebnissen eine für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Beweisbedeutung\nbeigemessen, weil sie widersprüchlich und im Ergebnis unverständlich geblieben sei. Dabei hat es die Strafkammer versäumt, sich mit dem Inhalt der Angaben des Angeklagten im Einzelnen näher auseinanderzusetzen, die sich daraus\nergebenden Widersprüche zu bewerten und auf dieser Grundlage zu prüfen, ob\nnicht Teile der Angaben gegebenenfalls in Verbindung mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme geeignet erscheinen, den Angeklagten im Sinne\ndes Anklagevorwurfes zu belasten. So wäre zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte die Tat am 22. Mai 2009 in W. – neben dem Überfall am\n15. Mai 2009 und einem weiteren Banküberfall in H. – nicht nur pauschal\neingeräumt, sondern sich selbst auf den während des Überfalls gefertigten\nLichtbildern der Überwachungskamera als einen der Täter wiedererkannt hat,\nwas mit der gleichzeitigen Behauptung, aber nicht „da gewesen“ zu sein, offenkundig nicht zu vereinbaren ist. Auch weist das Urteil auf einen Banküberfall in\nH. hin; dessen Tatzeit (28. Mai 2009) wäre mit der Einlassung, im Jahr 2009\nnicht in Deutschland gewesen zu sein, unvereinbar. Die Angaben des Angeklagten zum eigenen Wiedererkennen hätten schließlich in die Würdigung des\nmorphologischen Vergleichsgutachtens mit einbezogen werden und Anlass für\ndie Erwägung geben müssen, ob das Ergebnis des Gutachtens und die Angaben des Angeklagten in einer Gesamtschau eine hinreichend sichere Identifizierung des Angeklagten ermöglichen.\n\n12 b) Die Überlegungen der Strafkammer, mit welchen sie der dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zuzuordnenden DNA-Spur auf dem nach\nder Tat in L. am 15. Mai 2009 sichergestellten Kapuzenpullover jeglichen Indizwert für eine Täterschaft des Angeklagten abgesprochen hat, sind\nebenfalls lückenhaft. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er\n\nhabe zum damaligen Zeitpunkt in einer Grenzstadt gelebt, viele Freunde gehabt, die nach Deutschland gefahren seien, und mit diesen eigentlich regelmäßig Kleidungsstücke – darunter auch einen solchen Kapuzenpullover – getauscht, als unwiderlegt angesehen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für\ndie Richtigkeit dieser Behauptung hat es nicht festgestellt. Die Einlassung wird\nentgegen der Ansicht der Strafkammer auch nicht durch die im Urteil wiedergegebene Aussage des Zeugen S. bestätigt. Denn die Bekundungen des\nZeugen, wonach die bei den Überfällen von den Tätern getragene Bekleidung\njeweils von H. besorgt worden sei, lässt sich mit den Angaben\ndes Angeklagten, mit nach Deutschland reisenden Freunden regelmäßig Kleidungsstücke ausgetauscht zu haben, in tatsächlicher Hinsicht ohne ergänzende, von der Strafkammer nicht vorgenommenen Erläuterungen nicht in Einklang\nbringen. Die Aussagen des Zeugen S. lässt zudem gerade die Möglichkeit offen, dass der Kapuzenpullover dem Angeklagten durch H. vor\ndem Überfall zur Verfügung gestellt und vom Angeklagten bei Begehung der\nTat getragen wurde. Auch dies hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht.\n\nIII.\n\n13 Revision des Angeklagten\n\n14 Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-26/4-str-599-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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