{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-01-11","aktenzeichen":"4 StR 591/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 591/11\n\nvom\n11. Januar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2012 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. August\n2011 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung\nverurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der\nAngeklagte W. wegen besonders schweren\nRaubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und\nacht Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen\nschweren Raubes“ und wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, als der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen bleibt offen, ob die\ngegenüber dem Raubopfer geäußerte Drohung des Angeklagten zum Zwecke\nder Beutesicherung erfolgte. In diesem Falle käme der Bedrohung nach § 241\nStGB gegenüber der Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes gemäß\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106; Urteil vom\n18. April 2002 – 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542, 544).\n\n3 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei die erfolgte\nVerurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen ist (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377;\nvom 13. April 2011 – 4 StR 124/11). Hingegen hat die Angabe der mittäterschaftlichen Begehungsweise zu unterbleiben (vgl. Meyer-Goßner, StPO,\n54. Aufl., § 260 Rn. 24 m.w.N.). Das Entfallen der für die Bedrohung verhängten\nEinzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.\n\n4 Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-11/4-str-591-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-11/4-str-591-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.580668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-11/4-str-591-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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