{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-12-22","aktenzeichen":"4 StR 600/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 600/11\n\nvom\n22. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29. Juni 2011\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes\nund des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über den Adhäsionsantrag dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte verurteilt\nwird, an die Nebenklägerin W. ,\n, . R. , vertreten durch\nRechtsanwältin V. aus K. , 15.000 € nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2011 zu zahlen;\nim Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels,\ndie der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs weiteren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihn ferner verurteilt, an die\nNebenklägerin einen Betrag in Höhe von 15.899,40 € nebst Zinsen in Höhe von\n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2011 zu\nzahlen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n22. November 2011 zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe\ndie Strafverfolgung wegen des tateinheitlich hinzutretenden Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.\nverjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n3 Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet hier den Strafausspruch\nnicht, obwohl das Landgericht in der Strafzumessung zum Fall II. 1 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten auf die Verwirklichung zweier Straftatbestände hingewiesen hat; denn auch verjährte Taten dürfen bei der Strafzumessung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Im Übrigen\nkommt dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 14. April 1999 – 3 StR 101/99, bei Pfister NStZ-RR 1999, 322,\nund vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06).\n\n4 2. Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin begegnet in zwei Punkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der Hauptausspruch ist insoweit aufzuheben, als das Landgericht der Verletzten Schadensersatz für die \"mit der Beauftragung der Nebenklagevertreterin entstehenden\naußergerichtlichen Kosten aufgrund der entstandenen Geschäftsgebühr in Höhe von 899,40 EUR gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB\" zugesprochen hat.\nDiese knappen Ausführungen erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob\nder insoweit zuerkannte Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde\nund der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist.\n\n5 Da das Landgericht der Nebenklägerin Prozesszinsen gemäß §§ 291,\n288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt hat, beginnt der Zinslauf hier erst mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung, d.h. am 21. Juni 2011; einen prozessualen Sachverhalt, der zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen des\n§ 404 Abs. 2 StPO erfüllt hätte, hat das Landgericht nicht belegt; solches ist\nauch bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht zutage getreten.\n\n6 Der Senat hat den Ausspruch über den Adhäsionsantrag entsprechend\ngeändert und im Übrigen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-22/4-str-600-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-22/4-str-600-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.492116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-22/4-str-600-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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