{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-12-06","aktenzeichen":"4 StR 554/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 554/11\n\nvom\n6. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2011 nach § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 1. August 2011 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in\nHöhe von 2.570 Euro und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein wirksam auf den Schuldspruch im Fall II. 3. der\nUrteilsgründe, die verhängten Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch\nbeschränktes Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen\nwar es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Fall II. 3. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 1. Nach den Feststellungen verbrachten die gesondert verfolgten B.\nund K. aufgrund einer vorausgegangenen telefonischen Bestellung des\nAngeklagten 2.040 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Amphetaminbase-Anteil von 213 Gramm und 1.600 Gramm Haschisch mit einem Tetrahydrocannabinol-Anteil von 253,53 Gramm aus den Niederlanden über Belgien und\nLuxemburg nach Saarbrücken. Dort trafen sie sich mit dem Angeklagten und\nlegten die mitgeführten Betäubungsmittel im Kofferraum seines Pkw ab. Danach erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die gesamte Amphetaminzubereitung und\n1.000 Gramm Haschisch waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf durch\nden Angeklagten bestimmt.\n\n4 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte einer\nAnstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge gemäß § 1 Abs. 1 BtMG iVm Anl. I und III, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB schuldig gemacht hat.\n\n5 Als Anstifter ist nach § 26 StGB tätergleich zu bestrafen, wer vorsätzlich\neinen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt\nhat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (BGH, Urteil vom 18. April 1952\n– 1 StR 871/51, BGHSt 2, 279, 281; Urteil vom 10. Juni 1998 – 3 StR 113/98,\nBGHSt 44, 99, 101). Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf\ndas Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein\nhandelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann.\n\n6 Weder den getroffenen Feststellungen, noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass der Angeklagte bei seiner telefonischen Bestellung damit gerechnet hat, dass die daraufhin gelieferten\nBetäubungsmittel von den gesondert verfolgten B. und K. zu diesem Zweck auf das Bundesgebiet verbracht werden. Der Umstand, dass die\nÜbergabe am Hauptbahnhof in Saarbrücken erfolgte, erzwingt noch nicht den\nSchluss, dass der Angeklagte bei seiner Bestellung die Möglichkeit ins Auge\ngefasst hatte, dass die gesondert verfolgten B. und K. hierzu mit\nden Betäubungsmitteln aus dem Ausland einreisen.\n\nII.\n\n7 Die Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auch die Aufhebung\nder - an sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der dem\n\nStrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommenen Einzelstrafe zur Folge.\nDadurch verliert auch der Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage.\n\nErnemann Roggenbuck Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-06/4-str-554-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-06/4-str-554-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.264717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-06/4-str-554-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2011-12-06","dockets":["4 StR 554/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.12.2011 – 4 StR 554/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-06/4-str-554-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 1. August 2011 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/26","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"26","label":"§ 26 StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/3","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"3","label":"§ 3 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/1","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"1","label":"§ 1 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:00.264717+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}