{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-11-10","aktenzeichen":"4 StR 261/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 261/11\nvom\n\n10. November 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin Marina G. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Steven M. gegen das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober\n2010 wird als unbegründet verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu\neiner Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hat der Angeklagte geltend gemacht, dass tilgungsreife jugendrechtliche Vorverurteilungen\nzu seinem Nachteil verwertet worden seien und die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ohne Verstoß gegen\n§ 51 Abs. 1 BZRG zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er bereits\nmehrfach strafrechtlich, unter anderem wegen Eigentumsdelikten, in Erscheinung getreten ist.\n\n3 Der Angeklagte wurde am 25. August 2005 vom Amtsgericht Detmold\nwegen Verabredung zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zehn\nMonaten verurteilt. Die Jugendstrafe wurde nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit zum 1. Oktober 2008 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Diese\nnach § 4 Nr. 1 BZRG zentralregisterpflichtige Verurteilung war im Zeitpunkt der\nEntscheidung des Landgerichts trotz Ablaufs der fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 46\nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. c BZRG) noch nicht tilgungsreif. Sind im Register mehrere\n\nVerurteilungen eingetragen, ist nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG die Tilgung einer\nEintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der\nTilgung gegeben sind. Vorliegend befand sich im Zentralregister unter Nr. 6\nnoch die Eintragung eines Strafbefehls des Amtsgerichts Aschersleben vom\n19. Juli 2006, mit dem der Angeklagte wegen Führens eines nicht haftversicherten Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von\n50 Tagessätzen verurteilt worden war. Die Tilgungsfrist für diese Eintragung\nbeträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG zehn Jahre und war noch nicht\nabgelaufen.\n\n4 Danach durften auch die im Erziehungsregister eingetragenen Entscheidungen aus den Jahren 2000 bis 2004 (jugendrechtliche Ahndungen wegen\nDiebstahls u.a.) noch nicht aus dem Register entfernt werden. Zwar hat der Angeklagte am 6. April 2008 das 24. Lebensjahr vollendet, doch stand einer auf\n§ 63 Abs. 1 BZRG gestützten Entfernung dieser Eintragungen nach § 63 Abs. 2\nBZRG die – wie dargelegt – noch nicht tilgungsreife Eintragung des Urteils des\nAmtsgerichts Detmold vom 25. August 2005 aus dem Zentralregister entgegen.\nEine Verwertung auch dieser jugendrechtlichen Ahndungen war daher ohne\nVerstoß gegen § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG möglich.\n\n5 2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende\nmateriell-rechtliche Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n6 3. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch\nderen Rechtsmittel erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992\n– 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH,\nBeschluss vom 15. November 1993 – 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229).\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/4-str-261-11","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/4-str-261-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.002919+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-10/4-str-261-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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