{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-10-25","aktenzeichen":"4 StR 416/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 416/11\nvom\n25. Oktober 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 2011, soweit es ihn betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nHingegen begegnet die Begründung, mit der das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß\n§ 64 StGB abgesehen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom\n19. August 2011 folgendes ausgeführt:\n\n\"Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum im Sinne des\n§ 64 StGB bejaht, jedoch gemeint, es fehle an einem symptomatischen\nZusammenhang mit der Straftat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen,\nwenn die Tat aufgrund der Alkohol- und Drogenabhängigkeit begangen\nworden wäre, der Rausch also gewissermaßen den Anreiz für die Tat\ngegeben hätte. Davon sei nicht auszugehen. Ursache für den Tatentschluss sei die Wut des Angeklagten auf den Nebenkläger gewesen,\ndie der Mitangeklagte K. für seine Zwecke ausgenutzt habe, wobei\nihm die alkohol- und drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten lediglich zugute gekommen sei (UA S. 27).\n\nDiese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung\nnach § 64 StGB nicht. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen\nZusammenhang zwischen einem Hang zum übermäßigen Konsum von\nRauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen ist.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang\ndie alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen\nUmständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche\nrechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss\nvom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11 - Rn. 7).\n\nSo liegt es hier. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte\nzum Zeitpunkt des Tatenschlusses und der Tatbegehung unter Alkoholund Drogeneinfluss gestanden hat. Die Suchtmittelbeeinflussung hatte\n\nnach Überzeugung der Kammer den Tatenschluss des Angeklagten\nbegünstigt. Der Grad seiner Alkoholisierung bei Begehung der Tat führte im Zusammenwirken mit dem zusätzlichen Drogenkonsum zur Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (UA\nS. 16 f., 27). Dass die alkohol- und drogenbedingte Beeinflussung sowohl den Entschluss als auch die Ausführung der Gewalttätigkeiten mit\nbeeinflusst hat, liegt demnach auf der Hand. Bestärkt wird dies zudem\ndurch das unkontrollierte und wahllose Einschlagen und -treten auf den\nNebenkläger (UA S. 15). Damit ist der erforderliche (symptomatische)\nZusammenhang in dem Sinne dargetan, dass der Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten die Tat mit ausgelöst hat, mag als zusätzlicher Tatauslöser auch die aus einer vorangegangenen Begebenheit resultierende Wut des Angeklagten auf den Nebenkläger hinzugekommen\nsein.\n\nNach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist weder die Gefahr zukünftiger hangbedingter erheblicher Straftaten noch - angesichts der Methadonsubstitution und der in Aussicht stehenden Therapiemaßnahme\n(UA S. 12) - eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Therapie\nauszuschließen.\n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO;\nBGHSt 37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2009, 59). Er hat die Nichtanwendung\ndes § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl.\nBGHSt 38, 362 f.). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Angesichts der erheblichen Vorstrafen, des Bewährungsbruchs und des gesamten Tatbildes ist auszuschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung\nder Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\"\n\n4 Dem tritt der Senat bei.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer RiBGH Bender befindet\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\n\nErnemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-25/4-str-416-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-25/4-str-416-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:59.836429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-25/4-str-416-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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