{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-08-11","aktenzeichen":"4 StR 267/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 267/11\nvom\n\n11. August 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mutzbauer\nals Vorsitzender,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\nBender,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 30. November 2010\nwird als unbegründet verworfen.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten\nDiebstahls in zwei Fällen zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen\nfreigesprochen. Von seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus hat es abgesehen. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64\nStGB wurde nicht erörtert. Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des\nAngeklagten eingelegte Revision ist auf das Unterbleiben von\nMaßregelanordnungen nach den §§ 63, 64 StGB beschränkt.\n\nI.\n\n2 Das sachverständig beratene Landgericht hat Folgendes festgestellt:\n\n3 1. Der Angeklagte leidet spätestens seit dem Jahr 2001 an einer\n\"schizophrenen Psychose mit akustischen und Leibhalluzinationen sowie\nangedeutetem Wahnerleben\". Wegen dieser Erkrankung befand er sich\nmehrfach in stationärer Behandlung. Zuletzt wurde er am 18. Juli 2008 aus\n\neiner psychiatrischen Fachklink entlassen. Seitdem wird er von seiner\nHausärztin behandelt, die ihm Neuroleptika verschreibt. Der Angeklagte nimmt\ngelegentlich Amphetamin sowie seit zehn Jahren alle zwei bis drei Tage 0,5\nGramm Heroinzubereitung zu sich, um auf diese Weise die Halluzinationen zu\n„verringern“. Mitte des Jahres 2009 setzte er zum wiederholten Male\neigenmächtig die ihm verordneten Medikamente ab.\n\n4 Der Angeklagte ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahr 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte\nderen Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Strafe wurde nach dem Ablauf der\nBewährungszeit erlassen. In den Jahren 2006 bis 2008 wurde er zweimal wegen Diebstahls und einmal wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Geldstrafen verurteilt. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm\nam 30. Januar 2009 wegen eines erneuten Diebstahls rechtskräftig zu einer zur\nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Bewährungszeit\nwurde auf drei Jahre festgesetzt. Dass die abgeurteilten Taten in einem Zusammenhang mit der psychotischen Erkrankung des Angeklagten gestanden\nhaben, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.\n\n5 2. Am 2. Januar 2010 brach der Angeklagte zusammen mit einem\nBegleiter in einem öffentlich zugänglichen Gebäude einen Schrank auf, um\ndarin verwahrte Gegenstände (ein Fernsehgerät und verschiedene Flaschen)\nzu entwenden. Noch bevor sie etwas wegnehmen konnten, wurden beide\ngestellt und der Polizei übergeben. Am 11. Februar 2010 entwendete der\nAngeklagte in einem Drogeriemarkt ein Parfüm im Wert von 15 Euro. Bei der\nTat wurde er beobachtet. Noch am selben Tage drang er in die Umkleidekabine\neiner Sporthalle ein und durchsuchte die dort abgelegte Kleidung einer\n\nJugendfußballmannschaft nach stehlenswerten Gegenständen. Als er ein\nMobiltelefon in einem Wert von 150 Euro an sich nehmen wollte, wurde er von\neinem Betreuer überrascht. Der Angeklagte legte daraufhin das Mobiltelefon\nzurück und wartete mit dem Betreuer auf die herbeigerufene Polizei. Am 25.\nMärz 2010 stach der Angeklagte mit einem Schraubendreher in die\nGummiabdichtung der Beifahrertür eines auf einem Firmengelände abgestellten\nPkw, um diese aufzubrechen und das Fahrzeug nach stehlenswerten\nGegenständen zu durchsuchen. Noch bevor er in das Wageninnere gelangen\nkonnte, wurde er gestellt. Der Tat war ein Streit mit seinen Eltern\nvorausgegangen, der bei ihm zu einer psychischen Destabilisierung geführt\nhatte. In allen Fällen verfolgte der Angeklagte die Absicht, das Diebesgut zu\nverkaufen, um Geld für den Ankauf weiteren Heroins beizubringen.\n\n6 3. Das Landgericht hat die Tat vom 2. Januar 2010 als versuchten\nDiebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, §§ 22, 23 StGB\ngewertet. In der Entwendung des Parfums hat es einen vollendeten Diebstahl\n(§ 242 Abs. 1 StGB) und in dem Vorfall in der Sporthalle einen versuchten\nDiebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 22, 23 StGB gesehen.\nDas Geschehen vom 25. März 2010 erfüllt aus Sicht des Landgerichts die\nVoraussetzungen eines versuchten Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz\n2 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB.\n\n7 Bei den Taten vom 2. Januar und 11. Februar 2010 hat das Landgericht\nangenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer\nkrankhaften seelischen Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war\nund verhängte gegen den Angeklagten Freiheitsstrafen von zweimal fünf und\neinmal zwei Monaten; die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nMonaten hat es nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der Tat vom\n\n25. März 2010 ist das Landgericht von einer vollständig aufgehobenen\nSteuerungsfähigkeit ausgegangen, weil der vorangegangene Streit mit den\nEltern die bestehende Psychose verstärkt hat. Insoweit wurde der Angeklagte\nfreigesprochen.\n\n8 4. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat das Landgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass entgegen der angehörten Sachverständigen nicht festgestellt\nwerden könne, dass der Angeklagte infolge seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die begangenen Taten seien nicht von einem erheblichen\nGewicht. Auf die Vorverurteilungen könne die Gefahrenprognose nicht gestützt\nwerden, weil ein Zusammenhang mit der Psychose des Angeklagten nicht feststellbar gewesen sei. Die allgemein leicht erhöhte Gefährlichkeit schizophren\nErkrankter lasse keinen sicheren Schluss auf die individuelle Gefährlichkeit des\nAngeklagten zu. Der Angeklagte habe trotz der bestehenden Erkrankung in den\nJahren 2001 bis 2006 keine Straftaten begangen. Bei den festgestellten Taten\nhabe er sich der drohenden Festnahme nie entgegengestellt und keinen Widerstand geleistet. Auch wenn angenommen werde, dass der Angeklagte in Zukunft Taten begeht, die den festgestellten Taten vergleichbar sind, stünde seine\nUnterbringung außer Verhältnis zu deren Bedeutung und dem Grad seiner Gefährlichkeit (§ 62 StGB).\n\nII.\n\n9 Die wirksam auf den unterbliebenen Maßregelausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n10 1. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n11 a) Hat jemand - wie vorliegend der Angeklagte - rechtswidrige Taten im\nZustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, ordnet das Gericht nach § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn eine Gesamtwürdigung\ndes Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich ist. Dabei kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB)\nsowohl bei der Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten, als auch bei der Entscheidung der Frage, ob diese als erheblich einzustufen sind, eine maßstabsetzende Bedeutung zu (BVerfG, NStZ 1986, 185). Die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auf Grund ihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie kann\ndaher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren\nGrades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten\nbegehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben\n(BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom\n7. Januar 1997 – 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).\n\n12 b) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass von\ndem Angeklagten in Zukunft allenfalls Straftaten zu erwarten sind, die in Art und\nSchwere den festgestellten Anlasstaten entsprechen.\n\n13 Das Landgericht hat weder den Vorverurteilungen, noch den Ausführungen der angehörten Sachverständigen zu entnehmen vermocht, dass die frühe-\n\nren Straftaten des Angeklagten und damit auch die im Jahr 2001 abgeurteilte\nversuchte räuberische Erpressung in einem Zusammenhang mit seiner psychotischen Erkrankung standen. Es hat deshalb zu Recht für die Beurteilung der\nkrankheitsbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten die Anlasstaten zum Maßstab genommen. Mit ihrem hiergegen erhobenen Einwand, dass Zusammenhänge zwischen der bereits seit 2001 bestehenden Erkrankung und den Vortaten naheliegend seien und entsprechende Feststellungen mit sachverständiger\nHilfe in der Hauptverhandlung noch zu treffen gewesen wären, kann die Staatsanwaltschaft nicht durchdringen, da sie eine entsprechende Aufklärungsrüge\nnicht in zulässiger Form erhoben hat.\n\n14 Auch war das Landgericht nicht gehalten, die Hintergründe der zurückliegenden Taten mitzuteilen. Zwar kann – wie die Revision zutreffend ausführt –\nauch lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08,\nBeckRS 2008, 13076), doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein,\ndie in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 StR\n540/01, BeckRS 2001, 30228853). Einen Zusammenhang zwischen den Vortaten und der Erkrankung des Angeklagten vermochte das Landgericht jedoch\ngerade nicht festzustellen.\n\n15 Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter (vgl. Kröber/Lau in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der\nForensischen Psychiatrie, Bd. 2, S. 313 ff.; Nedopil, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie, S. 153 ff.) kann eine weitergehende Gefahrenprognose nicht\nbegründet werden. Auf die Person des Angeklagten und seine konkrete Le-\n\nbenssituation bezogene Risikofaktoren, die eine individuelle Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen könnten, lassen sich den\ngetroffenen Feststellungen nicht entnehmen.\n\n16 c) Die Bewertung der Strafkammer, die von dem Angeklagten weiterhin\nzu erwartenden Diebstahlstaten führen nicht zu einer schweren Störung des\nRechtsfriedens und können deshalb seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht rechtfertigen, weist keinen Rechtsfehler auf.\n\n17 aa) Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat, kann die Frage, ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten\nUmstände des Einzelfalls beantwortet werden (BGH, Beschluss vom\n22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April\n2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, 477f.). Dabei können sich nähere Darlegungen\nerübrigen, wenn sich – wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten – eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits aus dem\nGewicht des Straftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirklichung gerechnet\nwerden muss (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564;\nBeschluss vom 24. November 2004 – 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73).\nDagegen wird die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in\nAusnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumindest den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen (BGH, Urteil vom 2. März\n2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008\n– 4 StR 6/08, R & P 2008, 226, 227; Beschluss vom 18. Februar 1992 – 4 StR\n27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005\n– 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304; SSW-StGB/Schöch, § 63 Rn. 25\n\nmwN.). Wichtige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind die vermutliche Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden\nRechtsgutsbeeinträchtigungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011\n– 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Hanack JR 1977, 170, 171).\n\n18 bb) Danach hat das Landgericht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtsfehlerfrei für nicht gegeben erachtet.\n\n19 Diebstahlstaten, die Regelbeispiele des besonders schweren Falles gem.\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllen, sind - wie die Revision zutreffend geltend\nmacht - dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen und damit grundsätzlich geeignet, eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB zu rechtfertigen\n(vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 - 2 StR 271/89 Tz. 8; Urteil vom 23. Juni 1976\n– 3 StR 99/76, NJW 1976, 1949; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 63 Rn. 17; Münch-KommStGB/van Gemmeren § 63 Rn. 34 mwN).\n\n20 Bei der gebotenen Einzelfallbewertung hat die Strafkammer jedoch zu\nRecht berücksichtigt, dass der Angeklagte bei drei der vier Anlasstaten gestellt\nwerden konnte und seine Festnahme jeweils widerstandslos duldete (vgl. BGH,\nBeschluss vom 7. Januar 1997 – 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230). Wenig\nerfolgversprechend angelegte und deshalb leicht zu vereitelnde Versuche stellen zudem nur eine eingeschränkte Bedrohung für die betroffenen Rechtsgüter\ndar. Soweit der Angeklagte seine Diebstahlstaten überhaupt vollenden konnte,\nwar der angerichtete Schaden gering. Die vom Landgericht festgestellte Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) bezieht sich vorrangig auf die\nTatmotivation. Auf den äußeren Zuschnitt der einzelnen Taten und deren Gefährlichkeit hat sie keinen prägenden Einfluss (BGH, Beschluss vom 7. Januar\n1997 – 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).\n\n21 Vor diesem Hintergrund weist die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten durch die Strafkammer keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt umso mehr,\nwenn – wie vorliegend der Angeklagte – der Täter nur vermindert schuldfähig\nist, sodass gegen ihn eine Strafe verhängt werden kann und sein rechtswidriges\nVerhalten deshalb nicht sanktionslos bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1992 – 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Urteil vom\n23. Juni 1976 – 3 StR 99/76, NJW 1976, 1949).\n\n22 d) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht der abschließenden Bewertung der Sachverständigen zur Gefährlichkeit\ndes Angeklagten nicht gefolgt ist, ohne die gutachterlichen Ausführungen der\nSachverständigen in allen Einzelheiten mitzuteilen. Denn die Ablehnung der\nMaßregelanordnung hat die Strafkammer (auch) auf Verhältnismäßigkeitserwägungen gestützt. Ob zu erwartende Straftaten erheblich sind und die Anordnung\neiner Unterbringung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter zu entscheiden hat (vgl. BVerfG, NStZ 1986, 185).\n\n23 2. Schließlich stellt auch der Umstand, dass das Landgericht eine\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB\nnicht erörtert hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.\n\n24 Nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO müssen die Gründe für die\nNichtanordnung einer Maßregel nur dann angegeben werden, wenn eine\nAnordnung dieser Maßregel in der Hauptverhandlung beantragt worden ist. Die\nRevision hat nicht vorgetragen, dass ein Antrag auf Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt gestellt worden wäre. Darüber hinaus\nist die Nichtanordnung einer Maßregel in den schriftlichen Urteilsgründen nur\n\ndann zu erörtern, wenn die Umstände des Einzelfalls dazu drängen (BGH,\nUrteil vom 9. Juni 1999 – 3 StR 89/99, NJW 1999, 2606). Dies war hier in\nBezug auf § 64 StGB nicht der Fall. An einer Psychose leidende Täter, bei\ndenen sich – wie bei dem Angeklagten – eine sekundäre Abhängigkeit von\nAlkohol oder Betäubungsmitteln ausgebildet hat, sind in aller Regel in einer\nEntziehungsanstalt nicht erfolgreich behandelbar (vgl. BVerfGE 91, 1, 22;\nSchöch in LK-StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 140; MünchKommStGB/van Gemmeren\n§ 64 Rn. 58; Heilmann/Scherbaum in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch\nder Forensischen Psychiatrie, Bd. 4, S. 570; Penners, Zum Begriff der\n„Aussichtslosigkeit“ einer Entziehungskur nach § 64 StGB, 1985, S. 139 f.).\nDass bei dem Angeklagten Umstände vorliegen, die eine abweichende\nBeurteilung rechtfertigen könnten, kann den Urteilsgründen nicht entnommen\nwerden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.\n\n25 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die\nÜberbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt § 473 Abs. 1\nund 2 StPO.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nRiBGH Bender ist infolge\nUrlaubs ortsabwesend und\ndaher an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-11/4-str-267-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-11/4-str-267-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:59.377428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-11/4-str-267-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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