{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2011-08-11_4_StR_191_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-08-11","aktenzeichen":"4 StR 191/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 191/11\nvom\n\n11. August 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mutzbauer\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\nBender,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 23. August 2010 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer hiergegen gerichteten\nRevision die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte\ndem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:\n\n3 Eine Tätergruppe um A. , Ak. und P.\nhabe einen Überfall auf die Filiale der Sparkasse W. in\nO. geplant. Der Angeklagte habe als Fachkraft für Sicherheit bei\ndem Unternehmen Pr. zahlreiche Geldtransporte für die Sparkasse\nW. in O. vorgenommen und habe daher die örtlichen\nGegebenheiten und Sicherheitslücken gut gekannt und gewusst, wann beson-\n\nders hohe Geldbeträge an die Sparkasse geliefert wurden. Er sei über seinen\nSchwager T. angeheuert worden, den ausführenden Tätern Zutritt zu den Räumlichkeiten des Haupttresors im Untergeschoss der\nSparkasse zu verschaffen. Am Morgen des 2. Dezember 2009 gegen 9.00 Uhr\nhätten der Angeklagte und sein Kollege Wi. einen Geldbetrag in Höhe von\netwa 435.000 € an die Sparkasse ausgeliefert. Der Angeklagte habe entgegen\nder üblichen Vorgehensweise die Rolle des Beifahrers übernommen. Nach Auslieferung des Geldes habe er das Rolltor für den Geldtransporter geöffnet und\ndabei unauffällig eine Tür vom Tresorbereich zum Treppenhaus geöffnet, die\nvom Treppenhaus nur durch Eingabe einer PIN geöffnet werden konnte. Durch\ndiese Tür hätten sich wenig später die beiden tatausführenden Mittäter Zugang\nzum Tresorraum verschafft. Die Mittäter hätten im Tresorraum den Kassierer\nüberwältigt und mit Kabelbindern gefesselt und Scheingeld in Höhe von\n697.000 € aus dem Tresor entwendet.\n\n4 2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Das Landgericht hat ihn aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n5 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 5. November\n2009 fassten der frühere Mitangeklagte P. und der gesondert verfolgte\nAk. den Entschluss, die Sparkasse W. in\nO. zu überfallen. Am 2. Dezember 2009 gelang es den beiden angeworbenen unmittelbar tatausführenden Personen, deren Identität bislang nicht\nermittelt werden konnte, den Kassierer im Tresorraum der Sparkasse zu überwältigen und Geld im Wert von über 690.000 € zu erbeuten. Die Tat wurde\nihnen dadurch ermöglicht, dass sie über Insiderwissen hinsichtlich der Abläufe\ninnerhalb der Sparkasse bei Geldanlieferungen durch das Sicherheitsunter-\n\nnehmen Pr. aus verfügten. P. und Ak. hatten insbesondere davon Kenntnis erlangt, dass bei den Geldanlieferungen entgegen der\ngeltenden Dienstanweisung sämtliche weiteren Türen auf dem Weg vom Sicherheitsbereich bis zum Tresorraum solange offen gehalten wurden, bis der\nKassierer die gelieferten Geldmengen in den Tresor einsortiert hatte. Der Zugang zum Sicherheitsbereich war entweder über die Tiefgarage durch die Einfahrt für den Geldtransporter möglich oder vom Treppenhaus durch eine Tür\nzum Sicherheitsbereich, die vom Treppenhaus her nur mittels eines Zahlencodes, vom Sicherheitsbereich aus allerdings durch einen einfachen Drücker zu\nöffnen war. Welcher Zugangsweg tatsächlich genutzt worden ist, konnte das\nLandgericht nicht feststellen. P. fuhr die den Überfall unmittelbar ausführenden Täter von einem Parkplatz an der Autobahn A2 in G. nach\nO. und nach der Tat wieder zurück. Das Landgericht konnte\nsich keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Angeklagte der Hinweisgeber für die Tätergruppe war.\n\nII.\n\n6 Der Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n7 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht\nin der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit\nnur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.\nDas ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt\n(vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261\n\nBeweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt\n29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des\nAngeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen\nhat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 – 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die\neinzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008\n– 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (BGH, Urteil vom 6. November\n1998 – 2 StR 636/97 a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02,\nNStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst\ngeboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren\nVorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte\nerbracht hat (BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02 aaO und vom\n18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86).\n\n8 Dem wird die Beweiswürdigung nicht gerecht.\n\n9 1. Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb lückenhaft, weil das Urteil\nkeinerlei Angaben dazu enthält, worauf die Feststellungen zum Ablauf des\nÜberfalls und zu den daran beteiligten Mittätern beruhen. Der als Zeuge gehörte Nebenkläger, der die Tat als Kassierer im Tresorraum erlebt hat, konnte ersichtlich zu den Hintermännern und zu der An- und Abreise der unmittelbar tatausführenden Mittäter keine Angaben machen. Der im Urteil als früherer Mitangeklagter bezeichnete P. hat sich, wie sich aus der Erwähnung UA\n\nS. 18 ergibt, zur Sache eingelassen; was er zu seinem eigenen Tatbeitrag, zu\nseinen Kenntnissen von der Tatplanung und einem etwaigen Mitwirken des Angeklagten ausgesagt hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Als nach den Feststellungen an der Planung und der Tatausführung beteiligter Mittäter dürfte\nP. gewusst haben, von wem die für die Tatausführung benötigten Insider-Informationen stammten. Seine Einlassung hätte deshalb im Urteil dargelegt\nwerden müssen, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Beweiswürdigung zu\nermöglichen.\n\n10 2. Das Landgericht beschränkt sich rechtsfehlerhaft darauf, die einzelnen\nBelastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert\nzu prüfen. Es setzt sich hingegen nicht damit auseinander, ob die Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen,\nin ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung hätten\nbegründen können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 StR 15/04, wistra\n2004, 432 m.w.N.). Bei der Prüfung wesentlicher einzelner Belastungsindizien\nlegt das Landgericht zudem Annahmen als nicht ausschließbar zugrunde, für\ndie sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben haben:\n\n11 a) Der nach Auffassung des Landgerichts naheliegend in die Tat verwickelte Hinweisgeber Z. kann danach möglicherweise nicht gewusst haben,\nvon wem der Tipp für den Banküberfall gekommen ist, und um an das ausgelobte Geld zu kommen, den ihm bekannten und bereits verhafteten Angeklagten\nbenannt haben. Ob gerade die Benennung eines tatbeteiligten Geldtransportfahrers Voraussetzung für die Erlangung einer Belohnung war, teilt das Urteil\njedoch nicht mit; möglicherweise wäre für eine Belohnung ausreichend gewesen, Hinweise auf die unmittelbar tatausführenden Täter zu geben – Z. hatte\nzwei Polen namentlich benannt.\n\n12 b) Die Zeugin We. war sich sicher, den Angeklagten im Hotel „Holiday Inn“ in G. gesehen zu haben, ohne einen Zusammenhang\nmit dem gesondert verurteilten Tatbeteiligten P. herstellen zu können,\nan den sie sich ebenfalls erinnerte. Nach den Feststellungen hatte P.\ndas Hotelzimmer angemietet, was für ein Wiedererkennen durch die Zeugin\nspricht. Das Landgericht hält es jedoch allein deshalb für möglich, dass sich die\nZeugin bei dem Wiedererkennen des Angeklagten geirrt hat, weil das Hotel ca.\n5.000 Gäste im Monat hat.\n\n13 3. Das Landgericht geht im Übrigen auch von einem unzutreffenden Ansatzpunkt aus. Es würdigt die Einlassung des Angeklagten zu den einzelnen\nBelastungsindizien und hält sie für nicht widerlegt. Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte\ngibt, sind aber nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzunehmen und den\nFeststellungen zu Grunde zu legen. Der Tatrichter hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige\nAngaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen.\n\n14 4. Schließlich ist die Beweiswürdigung auch in einem weiteren Punkt lückenhaft. Das Landgericht sieht es als wesentliches Entlastungsindiz an, dass\nder Angeklagte am Tattag nicht damit rechnen konnte, als Bote eingesetzt zu\nwerden (UA S. 11 und 13). Sie hält die Aussage des Zeugen W. für glaubhaft, dass er den Angeklagten kurz vor Fahrtantritt für diesen überraschend gefragt habe, ob er die Tätigkeit des Boten übernehmen könne. Die Plausibilität\ndieser Schlussfolgerung lässt sich für das Revisionsgericht jedoch nicht nachprüfen, weil die Urteilsgründe keine Angaben dazu enthalten, wie die Aufteilung\nder Tätigkeiten als „Bote“ und „Fahrer“ zwischen dem Angeklagten und dem\nZeugen üblicherweise erfolgte. Die Urteilsgründe enthalten auch keine Angaben\n\ndazu, weshalb es am Tattag zu einem Tausch der Tätigkeiten gekommen sein\nsoll. Nähere Darlegungen wären hier erforderlich gewesen, um die vom Landgericht bejahte Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage überprüfen zu können.\nDenn der Zeuge W. hatte sich nach den Feststellungen zunächst auch eine\nfalsche Aussage zum tatsächlich vorschriftswidrigen Ablauf der Ausfahrt aus\ndem Sicherheitsbereich zurecht gelegt.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nRiBGH Bender ist infolge\nUrlaubs ortsabwesend und\ndaher an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nMutzbauer Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-11/4-str-191-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-11/4-str-191-11","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:59.334620+00:00"}}