{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2011-08-10_4_StR_345_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-08-10","aktenzeichen":"4 StR 345/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 345/11\n\nvom\n10. August 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2011 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund\nvom 14. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls\nzu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg, im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 1. Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB durch das\nLandgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 Nach den Ausführungen der sachverständig beratenen Strafkammer fehlt\nes für eine Anordnung nach § 64 StGB allein an den Erfolgsaussichten, \"da der\nAngeklagte keinen ausreichenden Therapiewillen zeigt\" (UA 24). Das Fehlen\nvon Therapiewilligkeit steht jedoch einer Anordnung nach § 64 StGB nicht entgegen. Sie kann lediglich ein gegen die Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein,\ndas den Tatrichter zu der Prüfung verpflichtet, ob die konkrete Aussicht besteht,\ndass die Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09;\nFischer, StGB, 58. Aufl., § 64 Rn. 20 jeweils mwN).\n\n4 Zudem ist nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen der\nnunmehr 29jährige Angeklagte \"im Rahmen des § 35 BtMG möglicherweise zu\neiner stationären Betäubungsmitteltherapie bereit\" (UA 7) und es ist ihm, obwohl ein Therapieversuch noch nie unternommen wurde, gelungen, den Konsum von Heroin über mehrere Jahre einzustellen. Auch nach der Entlassung\naus der Strafhaft im April 2010 versuchte er, \"ohne Heroinkonsum zu leben\"\nund besorgte sich selbst ein Substitutionsmittel (UA 6). Vor diesem Hintergrund\nliegt es nicht fern, dass beim Angeklagten eine Therapiebereitschaft spätestens\nim Rahmen der Unterbringung geweckt und die Behandlung Erfolg versprechend im Sinne des § 64 Satz 2 StGB durchgeführt werden kann. Auch der\nHinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ist in\ndiesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB\ngeht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von\nder Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine\n\nEntscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGH aaO; Fischer aaO\n§ 64 Rn. 24, 26).\n\n5 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil\nvom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des\n§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).\n\n6 Der Senat hebt daher die Entscheidung über den unterbliebenen Maßregelausspruch auf. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafen\nverhängt hätte.\n\n7 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Insofern besteht Anlass nur zu folgenden Hinweisen:\n\n8 a) In Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine\nAufhebung der Schuldfähigkeit regelmäßig ausgeschlossen (Weber, BtMG,\n3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 421; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 41 jeweils\nmwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die\nAbhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht einmal die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen vielmehr nur ausnahmsweise gegeben,\nund zwar - unter Umständen - dann, wenn er das Delikt im Zustand eines\nakuten Rausches verübt oder wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu\nschwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter\nstarken Entzugserscheinungen bzw. der Angst vor solchen leidet und dadurch\n\ndazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen (BGH,\nBeschluss vom 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10 mwN). Vor diesem Hintergrund und\nder dem Angeklagten vom Landgericht zugebilligten Strafmilderung nach §§ 21,\n49 Abs. 1 StGB vermisst der Senat weitere Ausführungen zu dem von der\nStrafkammer erholten Schuldfähigkeitsgutachten nicht.\n\n9 b) Hinsichtlich der abgeurteilten Tat 4 (Diebstahls eines Parfums der\nMarke Boss zum Verkaufspreis von 69,95 € am Nachmittag des 14. Juni 2010)\nfehlt es im Hinblick auf die Konkretisierung und Individualisierung insbesondere\ndurch den Tatort und das Tatobjekt trotz einer Tatzeitverschiebung gegenüber\nder Schilderung in der Anklage nicht an der \"Nämlichkeit\" von angeklagter und\nabgeurteilter Tat (vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom\n12. Januar 2011 - GSSt 1/10, NJW 2011, 1687, 1688 [Rn. 19]; Urteile vom\n22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; vom 21. Januar 2010\n- 4 StR 407/09, NStZ 2010, 346 f.).\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-10/4-str-345-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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