{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2011-07-28_4_StR_283_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-07-28","aktenzeichen":"4 StR 283/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 283/11\n\nvom\n28. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 15. März 2011 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung\ndurch das Amtsgericht Essen vom 6. Januar 2009 und Auflösung der dortigen\nGesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nverurteilt. Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hat es gegen die Angeklagte\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts\n\nEssen vom 24. Februar 2010 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt.\nDarüber hinaus ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000 Euro angeordnet worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit welcher die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n3 Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit der Frage, ob die\nVollstreckung der beiden – jeweils aussetzungsfähigen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 11. Dezember 1984 – 5 AR (VS) 20/84, BGHSt 33, 94, 96) – Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten gemäß § 58 Abs. 1, § 56 Abs. 2\nStGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht befasst. Unabhängig von\nder verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die\nrevisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni\n2011 – 4 StR 111/11; vom 5. März 1997 – 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1985 – 4 StR 559/85, StV 1986, 58; Urteile vom\n21. April 1986 – 2 StR 62/86, NStZ 1986, 374; vom 29. April 1954 – 3 StR\n898/53, BGHSt 6, 167, 172). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern\nliegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Die – von den hier abgeurteilten Taten abgesehen – nur geringfügig\n\nstrafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt, mit dem sie sich nach Ansicht des Landgerichts erkennbar\nvon dem von ihr begangenen Unrecht distanziert hat. Ausweislich der Feststellungen ermöglichte sie durch ihre bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens\ngemachten Angaben erhebliche Ermittlungserfolge, die zur Aufklärung bislang\nunbekannter Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich führten.\n\n4 Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Neue, zu\nden bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-28/4-str-283-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-28/4-str-283-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:59.107292+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-28/4-str-283-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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