{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2011-07-12_4_StR_278_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-07-12","aktenzeichen":"4 StR 278/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 278/11\n\nvom\n12. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2011 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer\nFälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\nden Verfall von 5.835 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge\nund eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist aus den\nvom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 31. Mai 2011 dargelegten\nGründen unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Strafaussprüche richtet. Anders als der Generalbundesanwalt meint, ist aber auch\ndie Verfallsanordnung nicht zu beanstanden; sie ist deshalb nicht durch eine\nEinziehungsanordnung zu ersetzen.\n\n3 1. Das Landgericht hat den Verfall der 5.835 € angeordnet und diesen\nrechtsfehlerfrei auf den erhaltenen Kurierlohn und - soweit der Angeklagte mit\n\nden eingeführten Betäubungsmitteln auch noch (täterschaftlichen) Handel getrieben hat - die Verkaufspreise bezogen. Soweit es dabei auf einen \"(erweiterten) Verfall\" verweist (UA 22), handelt es sich ersichtlich um ein Formulierungsversehen. Grundlagen der Verfallsanordnung sind vielmehr - wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt - §§ 73, 73a StGB.\n\n4 2. Der Verfallsanordnung steht nicht entgegen, dass beim Angeklagten\nbei der letzten Einfuhrfahrt insgesamt 5.835 € sichergestellt wurden, die nach\nAnsicht des Generalbundesanwalts der Einziehung unterliegen, weil sie der\nAngeklagte mitgeführt hat, um weitere Betäubungsmittel erwerben zu können,\nfalls sich der Drogenhändler in den Niederlanden nicht zu einem Kommissionsgeschäft bereit erklärt.\n\n5 \"Der Verfall ist eine Maßnahme, die sich nach Gegenstand und Voraussetzungen von der Einziehung unterscheidet\" (BT-Drucks. IV/650 S. 241). Die\nMaßnahmen stehen daher jedenfalls grundsätzlich nicht in einem die Einziehung bevorzugenden Rangverhältnis zueinander (vgl. auch BGH, Beschluss\nvom 25. März 2010 – 5 StR 518/09, wistra 2010, 264). Dies gilt auch für das\nVerhältnis zwischen dem lediglich einen Zahlungsanspruch begründende Wertersatzverfall (§ 73a StGB; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73a Rn. 8) und der\nEinziehung eines bestimmten (sichergestellten) Geldbetrages, der mit Eintritt\nder Rechtskraft auf den Staat übergeht (§ 74e Abs. 1 StGB). Kommt die Anwendung der §§ 73 ff. StGB in Betracht, wird der Tatrichter wegen des bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend anzuordnenden Verfalls vielmehr regelmäßig zunächst prüfen, ob dieser - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von\n§ 73c StGB - anzuordnen ist (vgl. Wallschläger, Die strafrechtlichen Verfallsvorschriften, 2002, S. 48). Liegen für einen anderen als den vom Verfall nach § 73\n\nStGB betroffenen Gegenstand die Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB vor,\nkann er (ferner) für diesen eine Einziehungsanordnung treffen.\n\n6 Auf dieser Grundlage begegnet die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung keinen Bedenken. Dass die Strafkammer neben der Gewinnabschöpfung nicht zusätzlich eine das Kaufgeld betreffende Einziehung angeordnet hat (vgl. dazu Weber, BtMG, 3. Aufl., § 33 Rn. 252, 260 mwN), beschwert\nden Angeklagten nicht. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ\n2000, 137; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312), musste\ndie Strafkammer die Verfallsanordnung - anders als dies bei einer Einziehungsanordnung in Betracht kommt - bei der Strafzumessung auch nicht mildernd\nberücksichtigen.\n\n7 3. Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der\nRevision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10 mwN),\nzumal es sich bei der vom Generalbundesanwalt begehrten Abänderung der\n\nVerfalls- in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349\nAbs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010\n- 5 StR 420/10).\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-12/4-str-278-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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