{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-06-28","aktenzeichen":"4 StR 17/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 17/11\nvom\n28. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Muhammed Y. und\nYunus Y. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Revision des Angeklagten Tolga Ö. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs bei dem Angeklagten Ö. § 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen\nwollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach\nist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB).\n\nEine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der\nerlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; Beschluss vom\n25. Februar 2009 - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig\nberatene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354\nAbs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist\ndadurch nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07,\nNStZ-RR 2007, 371, 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nErnemann Roggenbuck Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-28/4-str-17-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-28/4-str-17-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:58.816910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-28/4-str-17-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2011-06-28","dockets":["4 StR 17/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.06.2011 – 4 StR 17/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-28/4-str-17-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y. und\nYunus Y. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Revision des Angeklagten Tolga Ö. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:58.816910+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}