{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2011-05-26_4_StR_213_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"4 StR 213/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 213/11\n\nvom\n26. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2011\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil\ndes Landgerichts Rostock vom 23. November 2010 im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\n2 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dabei entnimmt der Senat der im\n\nRahmen der Beweiswürdigung mitgeteilten Feststellung, wonach der Angeklagte sich, nachdem er seinem Opfer mit Tötungsvorsatz den lebensgefährlichen\nSchnitt am Hals beigebracht hatte, vom Tatort \"ohne Sorge um das Wohl des\nGeschädigten\" entfernt hat (UA 19), dass es sich - wie vom Landgericht ohne\nBegründung angenommen - um einen beendeten Versuch des Totschlags\nhandelt. Denn ein solcher liegt schon dann vor, wenn sich der Täter nach der\nletzten Ausführungshandlung über den möglichen Tod des Opfers keine Gedanken macht (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10 mwN).\n\n3 2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.\n\n4 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 20. April\n2011 ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte\nseinen Alkoholkonsum bis hin zu einer Trinkmenge von täglich\n20 Flaschen Bier und einer Flasche Schnaps gesteigert (UA\nS. 4). Auch vor der verfahrensgegenständlichen Tat hat er in\nerheblichem Umfang Alkohol konsumiert (UA S. 14) und die\nAblehnung einer verminderten Schuldfähigkeit beruht in erster\nLinie auf einer \"extrem hohen Alkoholgewöhnung\" (UA S. 21).\n\nUnter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dem\nAngeklagten in dem nunmehr gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Rostock die Weisung erteilt\nworden war, sich einer Entgiftungsmaßnahme zu unterziehen\n(UA S. 5), stellt es einen Rechtsfehler dar, dass die Jugendkammer überhaupt nicht geprüft hat, ob beim Angeklagten eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Zwar [hat]\nder Angeklagte die Entgiftung bis zum 18. Mai 2010 durchgeführt (UA S. 4), angesichts des von ihm nur wenige Tage später am 26. Mai 2010 vor der Tat konsumierten Alkohols hat\ndiese Maßnahme über die reine Entgiftung hinaus aber keine\nweiteren suchtmindernden Auswirkungen gehabt.\n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die\nNachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2\nSatz 3 StPO; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR\n5/11 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des\n§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Revisionsangriff ausgenommen. Über die Maßregelanordnung ist daher\nunter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2\nStPO) neu zu entscheiden.\n\nObwohl die Bemessung der verhängten Jugendstrafe an sich\nkeinen Rechtsfehler erkennen lässt, erfordert die Wechselbeziehung zwischen Strafe und Maßregel (§ 5 Abs. 3 JGG) eine\nAufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juli\n2009 - 2 StR 227/09).\n\nErnemann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nErnemann\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-26/4-str-213-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-26/4-str-213-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:58.507549+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-26/4-str-213-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2011-05-26","dockets":["4 StR 213/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2011-05-26_4_StR_213_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.05.2011 – 4 StR 213/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-26/4-str-213-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil\ndes Landgerichts Rostock vom 23. November 2010 im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2},{"id":"JGG/5","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"5","label":"§ 5 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/31","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"31","label":"§ 31 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:58.507549+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}