{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-05-25","aktenzeichen":"4 StR 164/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 164/11\n\nvom\n25. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 30. September 2010 im\nAusspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\nvon Kindern in 46 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von\nKindern in sechs Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung\ndes Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hinsichtlich des Maßregelausspruchs; im Übrigen\n\nist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. April\n2011 zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer kam es im Zeitraum zwischen Januar 2002 und September 2009 in insgesamt 52 Fällen in der Wohnung des Angeklagten, in der seiner Schwester und im Führerhaus des vom\nAngeklagten gefahrenen Lastkraftwagens zu sexuellen Handlungen unterschiedlicher Intensität zum Nachteil seiner beiden Nichten sowie zum Nachteil\nvon zwei weiteren Mädchen und zwei Jungen aus seinem Bekannten- und\nFreundeskreis, die im Tatzeitraum zwischen vier und elf Jahre alt waren. Der\nim Jahr 2002 wegen vergleichbarer Taten zu einer Bewährungsstrafe verurteilte, im damaligen wie im vorliegenden Fall umfassend geständige Angeklagte\nberührte die Mädchen jeweils oberhalb und unterhalb der Kleidung im Scheidenbereich mit der Hand und dem Mund, wobei eines der Mädchen zusätzlich\nseinen erigierten Penis anfassen musste. Gegenüber den Jungen kam es zu\nManipulationen an deren entblößten Genitalien, die er in einigen Fällen auch\nin seinen Mund nahm.\n\n4 2. Gegen den Angeklagten sei, so das Landgericht, Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 StGB a.F. anzuordnen. Er habe über einen Zeitraum von über zehn Jahren hinweg einschlägige Taten nach einem im Kern immer gleichen Muster begangen und\ndabei das bei den Geschädigten und deren Eltern gewonnene Vertrauen zur\nBefriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt. Bei der Beurteilung des\nkonkreten Rückfallrisikos – das vom Sachverständigen für vergleichbare Fälle\nmit 50 % angegebene statistische Rückfallrisiko habe keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt – seien die Zugehörigkeit der Tatopfer zum Familien-\n\nund Freundeskreis des Angeklagten und die Tatsache zu berücksichtigen,\ndass sich der Angeklagte auch durch eine einschlägige Bewährungsstrafe von\nder Begehung neuer Taten nicht habe abhalten lassen. Therapiemöglichkeiten\nmit dem Ziel der Verhaltensänderung habe er nicht wahrgenommen, so dass\nein Rückfall in das vorhandene eingeschliffene Verhaltensmuster zu erwarten\nsei. Im Rahmen des nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. eingeräumten Ermessens sei der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, unter Beachtung des\nultima-ratio-Charakters der Maßregel einen angemessenen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Intensivtätern zu gewährleisten. Dass dem Angeklagten für den Fall einer Therapie nach Einschätzung des Sachverständigen\neine günstige Prognose gestellt werden könne, sei unbeachtlich, da für die\nGefährlichkeitsprognose der Zeitpunkt der Aburteilung maßgebend sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n5 1. Die auf § 66 Abs. 2, 3 Satz 2 StGB a.F. gestützte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren formelle Voraussetzungen im\nvorliegenden Fall erfüllt sind, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Urteilsgründe müssen nachvollziehbar erkennen lassen, dass und\naus welchen Gründen von der Ermessensbefugnis Gebrauch gemacht wurde\n(Senatsbeschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR StGB § 66 Abs.\n2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.). Dabei müssen erkennbar auch diejenigen Umstände erwogen werden, die gegen die Anordnung der Maßregel\nsprechen können. Das gilt vor allem für den gesetzgeberischen Zweck der\nVorschrift, wonach das Tatgericht die Möglichkeit haben soll, sich ungeachtet\nder festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung\nauf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet\n\nwerden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zu Warnung dienen\nlässt. Damit soll dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen\nwerden, der sich daraus ergibt, dass § 66 Abs. 2 StGB a.F. eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung nicht voraussetzt. Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind deshalb wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessensentscheidung regelmäßig zu berücksichtigen sind (st.\nRspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, NStZ\n2010, 270, 271 f. m.w.N.). Die gilt für § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. entsprechend (BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 12/11).\n\n6 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\nDas Landgericht hat die schon allein mit dem Vollzug der verhängten langjährigen Freiheitsstrafe verbundenen Auswirkungen auf den jetzt 45 Jahre alten\nAngeklagten bei der Ausübung seines Ermessens rechtsfehlerhaft unerörtert\ngelassen. Die Erwägung, dass der Angeklagte in der Vergangenheit die Gelegenheit zur therapeutischen Aufarbeitung seiner Problematik ungenutzt gelassen hat, ein Umstand, den die Strafkammer als Beleg für seine fortbestehende\nGefährlichkeit anführt, der indes nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch die Ermessensausübung beeinflusst haben kann, erweist\nsich in diesem Zusammenhang als nicht tragfähig. Die Strafkammer hat sich\ndamit nicht nur den Blick auf mögliche, mit dem fortschreitenden Lebensalter\neinhergehende Verhaltensänderungen beim Angeklagten verstellt, sondern\nauch darauf, dass sich nunmehr durch den erstmaligen Vollzug einer längeren\nFreiheitsstrafe die Möglichkeit einer langfristigen Therapie bietet. Gerade im\nHinblick auf den erwähnten Ausnahmecharakter der §§ 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz\n2 StGB a.F. wäre dies vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen gestellten positiven Therapieprognose als ein wesentlicher, im vorliegenden Fall\n\ngegen die Anordnung der Maßregel sprechender Gesichtspunkt eingehend zu\nerörtern gewesen. Diese Erörterung wird die zu neuer Entscheidung berufene\nStrafkammer mit sachverständiger Hilfe nachzuholen haben.\n\nIII.\n\nFür die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n7 1. § 66 StGB ist vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai\n2011 (2 BVR 2365/09 u.a.) für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit\nArt. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Daher ist § 66 StGB bis zu\neiner Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013,\nnur nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Weitergeltungsanordnung anzuwenden. Die weitere Anwendung des § 66 StGB in der\nÜbergangszeit hat nach Maßgabe der Nummer III. 1. in Verbindung mit Nummer II. 1. b) des Tenors des angeführten Urteils zu erfolgen; für diesen Fall\nfordert das Bundesverfassungsgericht gemäß C. III. 2. a) der Gründe\n(Rn. 172) eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das gilt insbesondere im\nHinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten\nRechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter\nder Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder\nSexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten\ndes Betroffenen abzuleiten ist.\n\n8 2. Nach diesem Maßstab wird die neu zur Entscheidung berufene\nStrafkammer die Voraussetzungen des § 66 StGB zu prüfen und – soweit es\neine Anordnung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB erwägt – auch das\ndem Tatrichter dort eingeräumte Ermessen auszuüben haben. Angesichts des\nvom Sachverständigen als „moderat bis hoch“ eingeschätzten und damit der\n\nmittleren Risikokategorie zuzuordnenden Rückfallrisikos bei vier von zwölf\nmöglichen Punkten in der Risikoeinstufung nach dem sog. Static 99 – Verfahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10, StV 2010,\n484) wird dies einer besonders sorgfältigen Begründung bedürfen.\n\nErnemann Franke Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/4-str-164-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/4-str-164-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:58.406544+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-25/4-str-164-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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