{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-04-13","aktenzeichen":"4 StR 7/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 7/11\nvom\n13. April 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht\nRecklinghausen vom 21. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 200 Fällen und wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in 100 Fällen verurteilt worden\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes sowie wegen sexuellen\n\nMissbrauchs eines Kindes in 200 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs\neines Kindes in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er rügt\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Den Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Verletzung\nvon § 244 Abs. 3 StPO beanstandet, bleibt aus den zutreffenden Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2011 der Erfolg\nversagt.\n\nII.\n\n4 Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Nachteil der Nebenklägerin A. M. verurteilt hat (UA 6/7), hat die Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben.\n\n5 Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 200 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 100 Fällen\nwegen der Taten zum Nachteil seiner Tochter C. S. begegnet\njedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n6 1. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen\ngetroffen:\n\n7 a) Spätestens ab dem 24. September 1997 (Vollendung des siebten Lebensjahres) kam es bis Ende 2000 zu einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen\ndes Angeklagten auf seine Tochter C. . Er suchte sie, in der Regel in alkoholisiertem Zustand, mindestens zweimal wöchentlich abends in dem Kinderzimmer auf, in dem sie und ihre Schwester J. schliefen, während seine\nEhefrau entweder überhaupt nicht anwesend war oder, was häufig vorkam, im\nWohnzimmer nächtigte. Er legte sich zu dem Kind ins Bett, zog es aus und berührte es am ganzen Körper, auch im Brust- und Genitalbereich. Ferner veranlasste er die Nebenklägerin, ihn ihrerseits im Genitalbereich anzufassen. Mindestens dreimal führte er in diesem Tatzeitraum auch den Finger in ihre Scheide ein. Im Jahr 2000 kam es dazu, dass der Angeklagte mehrfach wöchentlich\nentweder mit einem Finger in der Scheide seiner Tochter manipulierte oder diese veranlasste, seinen Penis in ihren Mund zu nehmen und an seinen Hoden\nzu lecken.\n\n8 b) Der Angeklagte, zu dessen Gunsten das Landgericht eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen konnte, hat die ihm zur\nLast gelegten Tatvorwürfe bestritten. Die Strafkammer hat ihren Feststellungen\ndie Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zu Grunde gelegt,\ndie, so die Urteilsgründe, \"weitestgehend\" den Aussagen der Geschädigten bei\n\nder Polizei und bei ihrer richterlichen Vernehmung entsprachen. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, hat\ndas Landgericht einen Tatzeitraum vom 24. September 1997 bis 2000 zu\nGrunde gelegt und die Strafverfolgung durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2\nStPO auf 200 Fälle in diesem Zeitraum beschränkt. Im Hinblick auf die drei Taten, in denen der Angeklagte, wie bereits dargelegt, auch seinen Finger in die\nScheide der Nebenklägerin einführte, ist das Landgericht ebenfalls gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO verfahren.\n\n9 2. Die vom Landgericht zum Tatzeitraum getroffenen Feststellungen genügen nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an die\nUrteilsgründe zu stellen sind.\n\n10 In Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vielzahl sexueller Übergriffe\nzur Last gelegt wird, die erst nach Jahren aufgedeckt werden, dürfen nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermeidung gewichtiger Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Missbrauchshandlungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. nur BGH,\nBeschluss vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1\nMindestfeststellungen 5; Senatsbeschluss vom 6. September 1994 - 4 StR\n485/94, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 9). So ist es grundsätzlich methodisch zulässig, wenn der Tatrichter, ausgehend vom Gesamtbild\ndes Geschehensablaufs, für einen festliegenden Zeitraum die sichere Überzeugung von einer Mindestzahl nicht notwendig durch individuelle Merkmale\nvoneinander unterscheidbarer Einzeltaten gewinnt (Senatsbeschluss aaO\nmwN).\n\n11 Danach ist es im vorliegenden Fall im Grundsatz nicht zu beanstanden,\ndass sich das Landgericht auf der Grundlage der in tatrichterlicher Verantwortung geprüften und für sich genommen rechtsfehlerfrei bejahten Glaubhaftigkeit\nder Angaben der Geschädigten vor dem Hintergrund eines regelmäßig wiederkehrenden Geschehens im Kinderzimmer von einer bestimmten Anzahl an Einzeltaten überzeugt hat. Die Ausführungen zum Tatzeitraum begegnen indes\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vor allem fehlt es an einem hinreichend\nbestimmten Endzeitraum. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass es\nspätestens ab dem 24. September 1997, dem Tag der Vollendung des siebten\nLebensjahres der Geschädigten, bis \"Ende 2000\" zu einer Vielzahl sexueller\nÜbergriffe kam. Sind damit ersichtlich zusammenfassend sämtliche sexuellen\nÜbergriffe zum Nachteil der Geschädigten C. S. gemeint, beziehen sich die nachfolgenden Urteilsfeststellungen zunächst auf die 200 Fälle\ndes sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Sodann stellt das Landgericht für den\nZeitpunkt \"im Jahr 2000\" ohne genauere Bestimmung eines Anfangs- und eines Endzeitpunktes fest, dass sich weitere 100 Fälle des schweren sexuellen\nMissbrauchs anschlossen. Diese Ausführungen genügen schon für sich genommen nicht den Anforderungen an die hinreichend präzise Feststellung eines Tatzeitraums; der Angeklagte ist dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber den einzelnen Tatvorwürfen unangemessen beschränkt. Es\nkommt im vorliegenden Fall aber noch hinzu, dass der Tatzeitraum in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, die der Senat von\nAmts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat, auf die \"Zeit vom 24.09.1997 bis zum\n08.03.2001\" festgelegt worden ist. Die Gründe für die Verkürzung des Tatzeitraums sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Ob sie von der vom\nLandgericht in den Urteilsgründen erwähnten Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO gedeckt ist, kann der Senat in Ermangelung\neiner genaueren Begründung für die Einstellung nicht nachprüfen.\n\n12 Wegen des Wegfalls der insoweit verhängten Einzelstrafen ist auch über\ndie Höhe der Gesamtstrafe neu zu befinden.\n\n13 3. Der Senat hebt zugleich den Ausspruch über die Maßregel auf.\n\n14 a) Auf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu\nden abgeurteilten Taten getroffenen Feststellungen hat das Landgericht, sachverständig beraten, den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht\nwie den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Auch die\nPrognoseentscheidung der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB\ngeforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht dargetan.\n\n15 b) Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tatsache, dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie regelmäßig nicht entgegen\n(Senatsbeschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96, NStZ-RR 1997, 131).\nEs kann dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem\nRückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapien in der Regel eine andere rechtliche Bewertung veranlasst ist (vgl. dazu Senat aaO). Jedenfalls im vorliegenden Fall durfte sich das Landgericht nicht auf die bloße\nMitteilung des Ergebnisses der Bewertung des Sachverständigen beschränken,\nes bestehe trotz der bisher erfolglosen Behandlungen die \"hinreichende Aussicht, die Abhängigkeit des Angeklagten zu heilen\". Der Beschwerdeführer hat\nüber einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren hinweg neben stationären Aufenthalten zur Behandlung psychischer Erkrankungen eine außergewöhnlich\n\nhohe Zahl stationärer Entwöhnungstherapien von unterschiedlicher Dauer ohne\ndurchgreifenden Erfolg absolviert. Die gleichwohl für eine hinreichend konkrete\nErfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, zu denen auch der - vom Landgericht nicht erörterte - Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten gehört (vgl.\ndazu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 StR 516/09, NStZ-RR 2010,\n141), hätten daher einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft.\n\nIII.\n\n16 Für die neue Verhandlung und Entscheidung bemerkt der Senat:\n\n17 1. Wenn die eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs tragenden\nFeststellungen, wie regelmäßig und auch im vorliegenden Fall, im Wesentlichen auf den Angaben des Tatopfers aus Anlass verschiedener Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sowie auf der Einvernahme als Zeugin in der\nHauptverhandlung beruhen, kann eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts\nder Aussagen etwa bei der polizeilichen Vernehmung und vor dem Ermittlungsrichter zweckmäßig sein, um dem Revisionsgericht eine nähere Überprüfung\nder Beweiswürdigung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000\n- 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496). Die Urteilsgründe müssen in solchen Fällen\nauch erkennen lassen, ob und in welchem Umfang von der rechnerisch ermittelten Gesamtzahl der Taten nach den besonderen Umständen des jeweiligen\nFalles Abzüge vorgenommen werden müssen (Senatsbeschluss vom 6. September 1994 aaO).\n\n18\n\n2. Sollte die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wiederum zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) kommen, wird bei der Bestimmung der Dauer\ndes Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB zu beachten sein, dass\neine Kürzung der Dauer des Vorwegvollzugs um die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft nicht zulässig ist (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010\n- 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171).\n\nErnemann RinBGH Solin-Stojanović befindet Roggenbuck\nsich im Ruhestand und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nErnemann\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/4-str-7-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/4-str-7-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:58.027205+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-13/4-str-7-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2011-04-13","dockets":["4 StR 7/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.04.2011 – 4 StR 7/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/4-str-7-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht\nRecklinghausen vom 21. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 200 Fällen und wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in 100 Fällen verurteilt worden\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:58.027205+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}