{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-03-24","aktenzeichen":"4 StR 602/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 602/10\nvom\n\n24. März 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanović,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nDr. Mutzbauer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 19. April 2010 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist,\n\nb) soweit der Angeklagte in den Fällen 17 bis 23 der\nAnklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom\n18. September 2009 freigesprochen worden ist, und\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen\nhat es den Angeklagten freigesprochen. Außerdem hat es eine Verfallsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, dass die Strafkammer von einer einheitlichen Beihilfehandlung ausgegangen ist und den Angeklagten in den Fällen 17 bis 29 der Anklageschrift freigesprochen hat. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts\nwirksam beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbegründungsschrift lediglich beantragt, das Urteil in dem als Beihilfe gewürdigten Fall\nsowie in den Fällen aufzuheben, in denen Freispruch ergangen ist (§ 344\nAbs. 1 StPO). Die Beschränkung ist eindeutig; sie ist auch sachgerecht. Die\nrevisionsführende Staatsanwaltschaft hat zutreffend erkannt, dass das Landgericht die Fälle 8 bis 16 der Anklageschrift nicht abgeurteilt hat, diese insbesondere nicht vom Freispruch \"im Übrigen\" umfasst waren (vgl. UA 18). Da diese\nFälle somit bei der VII. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen anhängig\ngeblieben sind, können sie nicht zum Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung gemacht werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010\n- 4 StR 48/10 und vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10 Rn. 16). Auch die verfahrensrechtlich voneinander unabhängigen Straffälle 1 bis 7 der Anklageschrift\nsind wirksam von der Anfechtung ausgenommen; entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts bleibt nicht \"unklar, welche der angeklagten Taten abgeurteilt und welche vom Freispruch erfasst sind\". Der Freispruch bezieht sich\nnach den Ausführungen der Strafkammer auf weitere Taten, die der Angeklagte\nin der Zeit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in einem anderen\n\nVerfahren seit dem 17. Juni 2004 begangen haben soll; die Schuldsprüche in\nden Fällen 1 bis 7 der Anklageschrift beziehen sich auf Taten, die der Angeklagte im Jahr 2003 begangen hat. Der Hinweis des Generalbundesanwalts auf\ndas Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 (4 StR 104/02, NStZ-RR 2003, 292\n[Ls.]) geht fehl, weil in dem dort zu Grunde liegenden Fall die gesamten von\nden Schuld- und Freisprüchen betroffenen Handlungen Teil einer einheitlichen\nBewertungseinheit gewesen sein konnten (vgl. zur Trennbarkeit bei verfahrensrechtlich voneinander unabhängigen Straffällen noch Meyer-Goßner, StPO,\n53. Aufl., § 318 Rn. 9).\n\nII.\n\n3 Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Freispruch vom Vorwurf täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nden Fällen 17 bis 23 der Anklageschrift können nicht bestehen bleiben. Dem\nSchuldspruch wegen Beihilfe liegt zu Grunde, dass der Angeklagte nach seiner\nEntlassung aus der Untersuchungshaft am 17. Juni 2004 dem Zeugen D.\nKontakte zu seinem Drogenlieferanten und seinen Drogenabnehmern vermittelt\nund \"mit seinem Namen\" für die Geschäfte des Zeugen \"gerade“ gestanden hat.\nVon dem in den Fällen 17 bis 23 der Anklageschrift erhobenen Vorwurf, sich an\nden nämlichen Drogengeschäften mittäterschaftlich beteiligt zu haben, hat die\nStrafkammer den Angeklagten indes zugleich freigesprochen (UA 18). Wegen\nderselben Tat kann der Angeklagte jedoch nicht zugleich als Gehilfe verurteilt\nund als Mittäter freigesprochen werden; dies ist mit dem Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme unvereinbar. Der Widerspruch kann anhand der Urteilsgründe nicht aufgelöst werden. Da das Urteil aber ein in sich widerspruchsfreies\nGanzes bilden muss, war die Entscheidung insoweit aufzuheben. Dabei wirkt\n\ndie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe nicht nur zu Lasten, sondern\nauch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).\n\n4 Dieser Schuldspruch hätte auch unabhängig von dem aufgezeigten Widerspruch keinen Bestand. Die Strafkammer stellt zwar mit der vermittelnden\nTätigkeit des Angeklagten eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 27\nStGB fest. Eine hinreichend konkretisierte Haupttat (oder deren mehrere) lässt\nsich den Urteilsfeststellungen jedoch nicht entnehmen. Daher genügen die Urteilsfeststellungen nicht den Mindestanforderungen, die in Fällen der Verurteilung zu stellen sind (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 5).\n\nIII.\n\n5 Der Freispruch vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in den Fällen 24 bis 29 der Anklageschrift hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Urteil wird den formellen Voraussetzungen, die\ngemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Begründung eines freisprechenden\nUrteils zu stellen sind, noch gerecht. Diese muss so abgefasst sein, dass das\nRevisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung\nRechtsfehler unterlaufen sind oder der Freispruch auf rechtlich einwandfreien\nErwägungen beruht. Deshalb muss bei einem Freispruch aus tatsächlichen\nGründen der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st.\nRspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1980 - 4 StR 303/80, NJW 1980, 2423,\nund vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10; Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 33).\n\n6 Dem werden die Urteilsgründe noch gerecht. Das Landgericht teilt die\nTatvorwürfe mit und erläutert, dass es den Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen hat. Es stützt sich hierzu auf die Einlassung des Angeklagten. Durch den Verweis auf die bereits zu den Verurteilungsfällen vorgenommene Würdigung dieser – insbesondere vom Zeugen Z. gestützten – Einlassung sowie der Aussage des den Angeklagten belastenden Zeugen D.\nergeben sich hinreichend die die Strafkammer leitenden Beweisgründe. Eine\nVerfahrensrüge zu den von ihr vermissten weiteren Aufklärungsmöglichkeiten\nist nicht erhoben.\n\nIV.\n\n7 Die Entscheidung des Landgerichts über den Wertersatzverfall ist, wie\nsich aus den Ausführungen unter Ziff. I ergibt, nicht angefochten worden; da die\nStrafkammer den Erlösbetrag ausschließlich aus den sieben, vom Angeklagten\ntäterschaftlich durchgeführten Drogengeschäften errechnet hat, fußt die Maßnahme auch nicht kumulativ auf dem in Wegfall geratenen Schuldspruch wegen\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies\nschließt eine Erhöhung des Wertersatzverfalls im Falle einer weiter gehenden\nVerurteilung nicht aus.\n\nV.\n\n8 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für die\nBildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf den\nZeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106, und vom\n14. April 2010 - 2 StR 92/10).\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-24/4-str-602-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-24/4-str-602-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.677328+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-24/4-str-602-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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