{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2011-03-03_4_StR_52_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-03-03","aktenzeichen":"4 StR 52/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 52/11\n\nvom\n3. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nzu 1.: wegen versuchten Totschlags u.a.\nzu 2.: wegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2011 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das\nUrteil des Landgerichts Rostock vom 3. September 2010,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Strafausspruch.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit besonders\nschwerem Raub, schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S.\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen (besonders) schweren\nRaubes (qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu Jugendstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten\n(S. ) bzw. drei Jahren und sechs Monaten (C. ) verurteilt; hinsichtlich des Angeklagten S. hat es außerdem eine Adhäsionsentscheidung\nzu Gunsten des durch die letztgenannte Tat Geschädigten getroffen. Gegen\ndieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; wobei sich der Revisionsangriff des Angeklagten C. , wie sich aus dem Revisionsantrag und der Begründung ergibt,\nauf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschränkt.\n\n2 Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; die weiter gehende Revision des Angeklagten S. ist unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Totschlags halten\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n4 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wollten die Angeklagten unter Einsatz eines Springmessers einen zufällig vorbeikommenden\nPassanten berauben. In Ausführung dieses Plans fiel der Angeklagte S.\nden Zeugen R. mit einer Art Karatesprung an. Es entwickelte sich zwischen beiden ein Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte S. dem\n\nZeugen mit bedingtem Tötungsvorsatz je zwei kräftig geführte Messerstiche in\ndie Brust und in den Beckenraum versetzte. Der Angeklagte C. , der den\nÜberfall beobachtet und mit seinem Butterflymesser spielend abgesichert hatte,\nforderte den Mitangeklagten mehrfach auf, zu ihm zu kommen. Beide verließen\nsodann den Tatort, ohne den Zeugen zu berauben. Der Zeuge setzte zunächst\nseinen Weg fort, da er die Stiche nur als Schläge wahrgenommen hatte, musste\nsich dann aber mit Hilfe des Rettungsdienstes wegen der abstrakt lebensgefährlichen Verletzungen in stationäre Krankenhausbehandlung begeben.\n\n5 2. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand.\n\n6 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er dem Zeugen die wuchtigen Messerstiche versetzte (UA 11, 12). Es\nhat aber zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch\nlediglich ausgeführt, dass ein solcher ausscheide, \"da der Versuch beendet war\nund der bloße Abbruch der Tathandlung deshalb für einen strafbefreienden\nRücktritt nicht genügt\" (UA 14).\n\n7 Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für\ndie Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die\nVoraussetzungen strafbefreienden Rücktritts kommt es darauf an, ob der Täter\nnach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den\nEintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont;\nst. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33,\n295, 298; Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227\nm.w.N.). Ein beendeter Versuch ist ferner auch dann anzunehmen, wenn ein\n\nTäter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die\nFolgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR\n449/94, BGHSt 40, 304, 306).\n\n8 Mit der Frage des Rücktrittshorizonts hat sich das Landgericht gar nicht\nbefasst. Dabei hätte es entsprechender Darlegungen hier umso mehr bedurft,\nals das Opfer trotz der Stichverletzungen nicht zu Boden gegangen war und\nzunächst seinen Weg fortsetzen konnte. Auch dafür, dass sich der Angeklagte\nnach dem Zustechen keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht\nhat, geben die bisherigen Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt.\n\n9 Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen\nrechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung des Angeklagten wegen der\ntateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des\nZeugen R. (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR\nStPO § 353 Aufhebung 1; vgl. auch KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 353 Rn. 12).\n\n10 3. Hinsichtlich des Angeklagten C. belegen, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Feststellungen lediglich, dass er sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auch\neines versuchten Totschlags schuldig gemacht hat.\n\n11 Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines\n- zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also für den Taterfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur\nLast fällt; Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, werden jedoch vom Willen\n\ndes Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR\nStGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09).\n\n12 Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte C. zwar, dass bei\ndem Raubüberfall auf einen Passanten ein Messer zum Einsatz kommen sollte\n(UA 7). Dass er auch eine Tötung des Opfers billigend in Kauf genommen hat,\nist aber nicht belegt. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass er, als er sah, mit\nwelcher Wucht der Mitangeklagte zustach, diesen mehrfach aufforderte, zu ihm\nzu kommen, sich also von dem Geschädigten zu entfernen. Das Vorgehen des\nMitangeklagten überstieg in seiner Schwere und Gefährlichkeit den gemeinsamen Tatplan so erheblich, dass er als wesentliche Abweichung anzusehen ist,\nmit der der Angeklagte nicht rechnen musste.\n\n13 Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die einen bedingten Tötungsvorsatz belegen,\nstellt der Senat den Schuldspruch insoweit um.\n\nII.\n\n14 Die Teilaufhebung bzw. Abänderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich.\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-03/4-str-52-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-03/4-str-52-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.442229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-03/4-str-52-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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