{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-02-08","aktenzeichen":"4 StR 658/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 658/10\n\nvom\n8. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2011 gemäß § 349 Abs.\n2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 19. August 2010 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben,\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über\ndie Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen\nist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Anstiftung\nzur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 13. November 2009 und eines Strafbefehls dieses Gerichts vom 9. Dezember 2009\nund Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses vom 23. April 2010 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im\nÜbrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-\n\nten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das\nLandgericht bezüglich der nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafen weder\ndie Tatzeiten noch die wesentlichen Zumessungserwägungen mitteilt (vgl. zu\nden zwingenden Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe: Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 17, 34). Der Senat\nkann daher - auch wenn dies nahe liegen mag - insbesondere nicht überprüfen,\nob das Urteil und der Strafbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen untereinander\ngesamtstrafenfähig sind. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n3 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch,\ndie Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach\nden §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.\n\n4 Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen\nTeilerfolg haben wird. Eine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast ist daher nicht gerechtfertigt (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-08/4-str-658-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-08/4-str-658-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.136166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-08/4-str-658-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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