{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2011-02-08_4_StR_612_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-02-08","aktenzeichen":"4 StR 612/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 612/10\n\nvom\n8. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2011 gemäß §§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 9. Juli 2010 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge am 12./13. Mai 2009 (Fall II. 1\nder Urteilsgründe) und am 19. Juni 2009 (Fall II. 2\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall\nII. 3 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und zwei Monaten verurteilt ist und die\nAnordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von\n16.000 Euro entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 16.000 Euro angeordnet.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 2011 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 12./13. Mai 2009 (Fall II. 1 der Urteilsgründe) und am 19. Juni 2009 (Fall II. 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\nist das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses einzustellen. Es fehlt für\ndie zu Grunde liegenden Taten an einem wirksamen Einbeziehungsbeschluss\ngemäß § 266 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte bezüglich dieser Taten\nin der Hauptverhandlung am 26. Mai 2010 Nachtragsanklage erhoben. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde die Nachtragsanklage nicht\ndurch Beschluss in das Verfahren einbezogen, aber über die in der Nachtragsanklage erhobenen Tatvorwürfe verhandelt.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift u.a. Folgendes ausgeführt:\n\n\"Auf die Verkündung des Einziehungsbeschlusses in der\nHauptverhandlung und dessen Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll kann grundsätzlich nicht verzichtet werden, weil es sonst an einer schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts mangelt, dass es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht (Senat, 4 StR 279/95). Da im vorliegenden Fall ein solcher Einziehungsbeschluss nicht ergangen ist, fehlt es an einer von\nAmts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung, was\nzur Einstellung des Verfahrens führen muss, indessen der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen steht (vgl. BGHR\nStPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3). Ein Fall, in dem das Fehlen\ndes Einziehungsbeschlusses ausnahmsweise als unschädlich\nangesehen werden kann, weil das Gericht in anderer Weise\nklar zu erkennen gegeben hat, dass es die Nachtragsanklage\nzum Gegenstand der Verhandlungsentscheidung machen\nwollte (vgl. Senat NJW 1990, 1055), ist hier nicht gegeben. Es\nsind zwar die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein\nVerteidiger von der Einbeziehung der weiteren Taten ausgegangen und es ist insoweit auch zur Sache verhandelt worden, nichts desto weniger fehlt es aber an einer deutlichen\nWillensäußerung des Gerichts\".\n\n5 Dem schließt sich der Senat an.\n\n6 2. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle II. 1 und II. 2 der\nUrteilsgründe hat den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen und der\nGesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Ferner kann die Anordnung von Wertersatzverfall nicht bestehen bleiben, weil sie an die von der Einstellung betroffenen\n\nTaten und die daraus erlangten Erlöse anknüpft. Der Senat hat den Tenor des\nangefochtenen Urteils aus Gründen der Klarstellung entsprechend geändert.\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-08/4-str-612-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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