{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-12-16","aktenzeichen":"4 StR 557/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 557/10\n\nvom\n16. Dezember 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2010\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juli\n2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\na) insoweit ergänzt, als eine Einzelstrafe von einem\nJahr und elf Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt\nwird,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass\nder Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr elf Monaten und einer Woche verurteilt\nwird.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten N.\nund die Revision des Angeklagten E. gegen\ndas vorgenannte Urteil werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes\nschuldig gesprochen und gegen den Angeklagten E. die Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten sowie gegen den Angeklagten N.\nunter Einbeziehung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 10 Euro aus dem\n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Köthen vom 8. April 2009 die \"Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Freiheitsstrafe\" verhängt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen jeweils die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das\nRechtsmittel des Angeklagten N. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; die weiter gehende Revision des Angeklagten N. sowie das Rechtsmittel des Angeklagten E. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen und zum Strafausspruch gegen\nden Angeklagten E. keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben. Dagegen erweist sich der gegen den Angeklagten N. ergangene Strafausspruch als fehlerhaft.\n\n3 Die Strafkammer hat nach rechtsfehlerfreier Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegen den\nAngeklagten N. unter Einbeziehung der Geldstrafe von\n10 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köthen vom 8. April\n2009 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die sie in der Urteilsformel\nals Gesamtstrafe bezeichnet. Damit hat das Landgericht eine Gesamtstrafe gebildet, ohne auf eine Einzelstrafe für die abgeurteilte Raubtat erkannt zu haben.\nDie unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n16. März 2010 - 4 StR 68/10 und vom 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR\nStPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 mwN). Dem ergänzend eingeholten Antrag des Generalbundesanwalts folgend erkennt der Senat auf die Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten. Angesichts der von der Strafkammer ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren und der Höhe der einbezogenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen ist sicher auszuschließen, dass das\nLandgericht eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Da als Gesamtstrafe\nnach § 54 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 39 StGB allein die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten und einer Woche in Betracht kommt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09; Fischer, StGB, 58.\nAufl., § 39 Rn. 6), kann der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auch die Gesamtstrafenbildung selbst vornehmen.\n\n4 Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten N.\nrechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel\nentstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-16/4-str-557-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-16/4-str-557-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:56.373804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-12-16/4-str-557-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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