{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2010-11-18_4_StR_563_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-11-18","aktenzeichen":"4 StR 563/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 563/10\n\nvom\n18. November 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2010 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 14. Juni 2010 im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in vier Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Schuldsprüche richtet. Hinsichtlich der\nStrafaussprüche hat es dagegen Erfolg.\n\n3 1. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 5., 7. und\n10. der Urteilsgründe fehlerhaft zugemessen.\n\n4 Das Landgericht hat in seinem Urteil im Rahmen der Strafzumessung\nzunächst geprüft, ob in den als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilten Fällen jeweils ein minder\nschwerer Fall vorliegt. Dabei hat es eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter\nvorgenommen und als erschwerenden Umstand gewertet, \"dass die Grenzwerte zur nicht geringen Menge in jedem dieser Fälle jeweils um ein Vielfaches überschritten wurden\" (UA 14). Hinsichtlich der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens hat es sodann lediglich ausgeführt, dass ein minder\nschwerer Fall \"jeweils mit der oben bereits dargestellten Begründung abgelehnt\"\nwerde (UA 14) und dann unter Berücksichtigung \"weiterer Erwägungen\" (UA\n16) die Einzelstrafen zugemessen.\n\n5 Dabei hat das Landgericht ersichtlich übersehen, dass der Angeklagte in\nden Fällen II. 5., 7. und 10. der Urteilsgründe mit Haschisch gehandelt hat, dessen Wirkstoffanteil 7,5g THC (Fall 5), 12,5g THC (Fall 10) bzw. 15g THC (Fall\n7) betrug und damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge gerade erreichte\noder bis zum Doppelten überschritt, jedenfalls aber nicht ein Vielfaches der\nnicht geringen Menge betraf.\n\n6 2. Zudem begegnet die Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis 12. der\nUrteilsgründe insofern rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG abgelehnt hat.\n\n7 Diese Ablehnung hat das Landgericht nicht auf eine - vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare - Ermessensausübung, sondern darauf\ngestützt, dass der Angeklagte keinen \"wesentlichen\" Aufklärungsbeitrag geleistet habe, weil er zu weiteren Tatbeteiligten und Drogengeschäften Dritter \"lediglich bereits bekannte Erkenntnisse bestätigt und diese durch nur unwesentliche\nRanddetails ergänzt hat\" und keine \"neuen und weitergehenden Erkenntnisse\"\ngewonnen werden konnten (UA 16). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer\nden Begriff \"wesentlich\" verkannt hat. Hierunter fallen nämlich auch Angaben\netwa zu den Hintermännern von Betäubungsmittelstraftaten, die sich mit bereits\nvorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, sofern dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis dieser Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung geschaffen wird (BGH, Beschluss vom\n23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58, 59 m.w.N.).\n\n8 3. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der in den Fällen II. 4. bis\n12. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt indes - um dem Tatrichter insgesamt eine neue Strafzumessung zu\nermöglichen - auch die in den Fällen 1 bis 3 verhängten Einzelstrafen auf, zumal nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich dieser Taten - jedenfalls\nteilweise (der Angeklagte hat bezüglich des Handels mit 1kg Amphetamin den\n\nVerkäufer und den Käufer benannt, UA 9) - die Anwendung der alten oder neuen Fassung des § 31 BtMG (was gegebenenfalls auch im Fall 4 zu prüfen sein\nwird, vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 79/10) nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-18/4-str-563-10","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-18/4-str-563-10","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:56.177975+00:00"}}