{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-11-02","aktenzeichen":"4 StR 473/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 473/10\n\nvom\n2. November 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2010\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 4. März 2010 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Verfall eines Geldbetrages angeordnet ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls gemäß § 73a Satz 1 StGB hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \"insgesamt ... 17.000 € im Sinne des § 73 StGB erlangt\", begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn er\ndem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands\nin irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai\n2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 29. Juni 2010\n- 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht\nnotwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ\n2009, 1124 m. Anm. Rönnau und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10\nm.w.N.). Ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs kann nicht für verfallen\nerklärt werden (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 393/00,\nNStZ-RR 2001, 82 und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05, NStZ-RR 2006,\n39); das gilt auch für den Verfall von Wertersatz (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199).\n\n4 b) Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht festgestellt, dass der Angeklagte das bei\nder Tat II. 102 erworbene Kokain weiterveräußert hat. Die Strafkammer hat - für\nsich unbedenklich - gemäß § 73b StGB geschätzt, \"dass er die Betäubungsmittel für 50,-- € pro Gramm weiterveräußern könnte\". Damit ist eine tatsächlich\nerfolgte Weiterveräußerung nicht belegt; im Blick auf die zeitliche Nähe dieses\nund des vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäfts versteht sich dies auch\nnicht von selbst.\n\n5 c) Damit ist der Verfallsentscheidung - auch unter Berücksichtigung des\nnach § 73c StGB festgesetzten Betrages in Höhe von 5.000 Euro - der Boden\nentzogen.\n\n6 2. Wegen des Erfordernisses einer zumindest faktischen Mitverfügungsmacht mehrerer Täter über den Vermögensgegenstand und wegen der Frage\neiner gesamtschuldnerischen Haftung verweist der Senat auf sein Urteil vom\n28. Oktober 2010 in der Sache 4 StR 215/10.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-02/4-str-473-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-02/4-str-473-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.928364+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-02/4-str-473-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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