{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2010-08-19_4_StR_657_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-08-19","aktenzeichen":"4 StR 657/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 657/09\n\nvom\n19. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2010 beschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović sowie die\nRichter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke und\nBender wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen\nGehörs gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juni\n2010 wird zurückgewiesen.\n\n3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist\n(BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach\n§ 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten\n2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103\nAbs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprü-\n\nfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle\ndes Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel\ndurch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht\ndazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO).\n\n2 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht\nhätte Stellung nehmen können. Er hat ihn vielmehr von den beabsichtigten freibeweislichen Ermittlungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts in\nKenntnis gesetzt, ihm die eingegangenen dienstlichen Äußerungen in Ablichtung übersandt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der\nVerurteilte hat sich mit Schreiben vom 3. Mai 2010 geäußert; dieses Schreiben\nlag dem Senat bei Beschlussfassung vor.\n\n3 3. Wegen des vom Verurteilten erneut gestellten Antrags auf Beiordnung\neines Pflichtverteidigers verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem\nBeschluss vom 1. Juni 2010.\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nCierniak Franke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-19/4-str-657-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-19/4-str-657-09","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.370812+00:00"}}