{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2010-08-05_4_StR_313_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-08-05","aktenzeichen":"4 StR 313/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 313/10\n\nvom\n5. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß\n§ 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. März 2010 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts\nZweibrücken vom 26. Mai 2010 wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Strafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten \"zur Fristwahrung\" Revision eingelegt und hierbei weiter ausgeführt: \"Ich werde bis zum\nEnde der kommenden Kalenderwoche mitteilen, ob das Revisionsverfahren\ndurchgeführt werden soll\". Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1\nSatz 2 StPO weder die angekündigte Erklärung noch eine Rechtsmittelbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision gemäß § 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklagte auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ersucht. Die\nversäumte Prozesshandlung hat er nachgeholt und hierbei die Revision auf die\nAnordnung der Maßregel beschränkt.\n\n2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig; dementsprechend erweist\nsich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2\nStPO als unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2010 Folgendes ausgeführt:\n\n\"1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung\nund Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und\nEnde der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die\nfür die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls\ndurch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1 und 5). Die Revision ist ausdrücklich zunächst nur\nzur Fristwahrung eingelegt worden. Eine Entscheidung, ob\ndie Revision durchgeführt, mithin seitens des Angeklagten\ndem Revisionsverfahren Fortgang gegeben werden sollte,\nwar zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht getroffen.\nOb und gegebenenfalls wann der Angeklagte diese Entscheidung getroffen und seinen Verteidiger mit der Abfassung der Revisionsbegründung beauftragt hat, ist nicht\nvorgebracht. Es ist demnach kein vollständiger Sachverhalt dargelegt, der ein Verschulden des Angeklagten an\nder Fristversäumnis ausschließt.\n\n2. Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist\nbeim Landgericht keine Revisionsbegründung und kein\nRevisionsantrag eingegangen … Das Landgericht hat da-\n\nher die Revision zu Recht als unzulässig gemäß § 345\nAbs. 1 StPO verworfen\".\n\n3 Dem tritt der Senat bei.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/4-str-313-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/4-str-313-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.103733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-05/4-str-313-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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