{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2010-07-29_4_StR_190_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-07-29","aktenzeichen":"4 StR 190/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 190/10\nvom\n\n29. Juli 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2010,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Mutzbauer,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. November 2009 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagte im Fall 8 der Anklage (VII. 2. b der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Menschenhandels\nzum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und sie vom Vorwurf sieben weiterer Straftaten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer hiergegen\ngerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat das Rechtsmittel, nachdem sie zunächst einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hatte,\nauf den Freispruch im Fall 8 der Anklage (VII. 2. b der Urteilsgründe) beschränkt. Das insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nI.\n\n2 1. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten im Fall 8 der Anklage versuchten schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zur\nLast gelegt:\n\n3 Die Angeklagte habe im Mai 2009 gemeinsam mit ihrem gesondert verfolgten Sohn D. N. die Zeugin M. in Rumänien angeworben. Auch\ndieser Zeugin habe sie vorgespiegelt, ihr eine Stelle in einem von ihr betriebenen Reinigungsunternehmen zu besorgen, bei der sie 150 € am Tag verdienen\nkönne. Die Zeugin M. habe sich darauf eingelassen und bis zum 23. Juni\n2009 in Deutschland bleiben wollen. Sie sei mit der Angeklagten und deren\nSohn über Ungarn nach Deutschland gefahren. Auch sie habe nach Passieren\nder rumänisch/ungarischen Grenze ihren Pass an D. N. abgeben\nmüssen. Die Zeugin M. sei in die Wohnung Z. in E. gebracht\nworden. Zur Prostitutionsausübung sei es jedoch nicht mehr gekommen, da die\nAngeklagte inzwischen festgenommen worden sei.\n\n4 2. Die Angeklagte hat sich zu diesem Vorwurf nicht eingelassen. Das\nLandgericht hat sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den in der Anklage bezeichneten Sachverhalt habe keiner der vernommenen Zeugen bestätigt; weitere Zeugen, die den Tatvorwurf stützen könnten, seien nicht ersichtlich.\nDie Zeugin M. habe in der Hauptverhandlung wegen unbekannten Aufenthalts nicht vernommen werden können. Der gesondert verfolgte D. N.\nhabe das angeklagte Tatgeschehen nicht bestätigt; er habe vielmehr bekundet,\ndie Angeklagte und er seien im fraglichen Zeitraum in Rumänien gewesen, hätten aber keine Mädchen aus Rumänien nach Deutschland verbracht.\n\nII.\n\n5 Der Freispruch hat im angefochtenen Umfang keinen Bestand.\n\n6 Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5\nSatz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht\ngerecht.\n\n7 Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die\ner für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen\nGründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein,\ndass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH, Urteile vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207 und vom\n23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, soweit der Freispruch im Fall 8 der Anklage inmitten steht.\n\n8 Im angefochtenen Urteil fehlen insoweit jegliche Feststellungen zum Tatgeschehen. So bleibt bereits offen, ob die Jugendschutzkammer überhaupt einen Aufenthalt der Zeugin M. in Deutschland für erwiesen hält.\n\n9 Auch die äußerst rudimentäre Angabe der Beweisgründe erlaubt dem\nSenat nicht die auf Revision gebotene rechtliche Überprüfung des Freispruchs.\nDas Urteil gibt lediglich in knapper Form Angaben des gesondert verfolgten\nD. N. zu einem Aufenthalt der Angeklagten \"im fraglichen Zeitraum\" in\n\nRumänien wieder. Hierbei lässt das Urteil die erforderliche Beweiswürdigung\nvermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den\nEntscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und\nob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH,\nUrteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7).\nDer Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht die im Urteil wiedergegebenen Angaben des gesondert verfolgten Sohnes der Angeklagten mit den\nzum Anklagevorwurf getroffenen Feststellungen in Beziehung gesetzt und hieraus rechtsfehlerfreie Schlüsse gezogen hat. Die nicht weiter ausgeführte Mitteilung im angefochtenen Urteil, keiner der vernommenen Zeugen, zu denen ausweislich der Urteilsgründe (UA 20) auch für den Fall 8 der Anklage die mit den\nErmittlungen befassten Polizeibeamten gehörten, habe den Tatvorwurf bestätigt\n(UA 23), reicht hierfür nicht aus.\n\n10 Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung, die\nAngeklagte habe aus ihrer Wohnung Z. in E. heraus gewerbsmäßig Menschenhandel betrieben, nicht von der Aufhebung erfasst ist und dies\ndaher gegebenenfalls bei der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen sein wird.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-29/4-str-190-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-29/4-str-190-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:54.993726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-29/4-str-190-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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