{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-07-08","aktenzeichen":"4 StR 79/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 79/10\n\nvom\n8. Juli 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrügen des Verurteilten und seiner Verteidiger\nwerden auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrügen des Verurteilten (Schreiben vom 29. Juni 2010) und\nseiner Verteidiger Rechtsanwalt H. (Schriftsatz vom 30. Juni 2010) und\nRechtsanwalt S. (Schriftsatz vom 2. Juli 2010) haben jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 1. Juni 2010\nden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.\nDer Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff berücksichtigt, zu\ndem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er zu beachtenden Vortrag unberücksichtigt gelassen. Insbesondere lässt sich ein Verstoß\ngegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht daraus herleiten, dass der Senat\nin dem Beschluss, mit dem er - unter anderem - die Revision als unzulässig\nverworfen hat, nicht auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Januar 2010\neingegangen ist, mit dem dieser die Revision begründet hat. Soweit der Verurteilte geltend macht, dass der Senat das Schreiben vom 17. Dezember 2009\nunbeachtet gelassen hat, kann dahinstehen, ob es der Wahrheit entspricht,\ndass der Verurteilte ein solches Schreiben verfasst und an das Landgericht\nSchwerin übersandt hat; jedenfalls befand und befindet sich ein solches Schreiben weder in der Sachakte (wie eine Nachfrage bei der aktenführenden Stelle\nbestätigt hat) noch im Senatsheft.\n\n2 Der Senat konnte über die Anhörungsrügen entscheiden, obwohl\nRechtsanwalt S. im Schriftsatz vom 2. Juli 2010 eine Verlängerung der\n\nFrist zur Begründung der Anhörungsrüge beantragt hat. Denn eine solche Verlängerung der (inzwischen abgelaufenen) gesetzlichen Frist des § 356a Satz 2\nStPO ist nicht möglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Vor § 42 Rdn. 5).\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-08/4-str-79-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-08/4-str-79-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:54.727025+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-08/4-str-79-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2010-07-08","dockets":["4 StR 79/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.07.2010 – 4 StR 79/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-08/4-str-79-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrügen des Verurteilten und seiner Verteidiger\nwerden auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:54.727025+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}