{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2010-05-05_4_StR_72_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-05-05","aktenzeichen":"4 StR 72/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 72/10\n\nvom\n5. Mai 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2010 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Halle/Saale vom 9. November 2009\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in\ndrei Fällen, des Bandendiebstahls in zwei Fällen,\ndes Diebstahls in neun Fällen und des versuchten\nDiebstahls in einem Fall schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch im Fall 15 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus\n\neinem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich in geringem Umfang Erfolg hat\nund im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist.\n\n2 Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) schweren Bandendiebstahls im Fall 15 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2010\nausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich des Falles 15 hat die Kammer festgestellt, dass\nder Angeklagte und seine Mittäter aus dem Bürogebäude, in\nwelches sie gewaltsam eingedrungen waren, einen verschlossenen Tresor entwendeten, in dem sie Bargeld oder andere\nwertvolle Gegenstände vermuteten. Tatsächlich befanden sich\nin dem Tresor nur Papiere der geschädigten Firma. Der Tresor\nwurde sodann in einem See versenkt (UA S. 18).\n\nDiese Feststellungen belegen einen vollendeten schweren\nBandendiebstahl nicht. Will sich der Täter, wie hier, nicht das\nBehältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute\nallein den vermuteten Inhalt aneignen, so fehlt es hinsichtlich\ndes Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der\nWegnahme. Es liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht des Täters fehlgeschlagener - Versuch vor (Senat, Beschluss vom\n8. September 2009 - 4 StR 354/09 - unter Hinweis auf BGH\nNStZ 2004, 333).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst abändern. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\nDas Gericht hat für diese Tat eine Einzelstrafe in Höhe von\nneun Monaten verhängt (UA S. 39). Unter Berücksichtigung\nder von der Strafkammer für die im Versuchsstadium stecken\ngebliebenen Fälle 13 und 24 verhängten Strafen von sieben\nund acht Monaten (UA S. 40) kann der Senat selbst entscheiden und analog der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO auf eine\nFreiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten erkennen. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Kammer bei richtiger Beurteilung der Tat (nur) als Versuch eine noch niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nDie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist hierdurch nicht berührt. Angesichts der Summe der vom Landgericht für die\n31 Taten verhängten Einzelstrafen ist ein Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um zwei Monate auf die Höhe der\nGesamtstrafe ausgeschlossen (vgl. Senat, ebd.).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht,\nden Angeklagten von den Kosten des Revisionsverfahrens zu entlasten (vgl.\nMeyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 25 f.).\n\nAthing Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-05/4-str-72-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-05/4-str-72-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:54.145208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-05/4-str-72-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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