{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-04-21","aktenzeichen":"4 StR 245/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 245/09\n\nvom\n21. April 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2010 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 24. November 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen\ndieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts durch Beschluss vom 24. November 2009 gemäß § 349\nAbs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass zwei Monate der verhängten\nFreiheitsstrafe wegen einer nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.\nGegen die Bemessung der Kompensation durch den Senat wendet sich der\nVerurteilte mit der Anhörungsrüge und beanstandet, dass er nicht persönlich\ndazu angehört worden sei.\n\n2 Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat\nbei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu\ndenen der Verurteilte nicht gehört worden ist. § 354 Abs. 1 a StPO gibt dem\nRevisionsgericht die Kompetenz zu eigener Strafzumessung, wenn ihm für die\nSachentscheidung ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht. Dabei kann sich das Revisionsgericht dadurch über die tatsächlichen Grundlagen seiner Strafzumessung ins Bild\nsetzen, dass es dem Angeklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme im Revi-\n\nsionsverfahren einräumt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136,\n1447/05 = NStZ 2007, 598, 599 = BVerfGE, 118, 212 ff.). Dies ist hier geschehen. Der Senat hat dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom\n27. Oktober 2009 mitgeteilt, dass der Generalbundesanwalt - auf Anregung des\nSenats - in Abänderung seines Antrags vom 25. August 2009 beantragt hat,\ndas angefochtene Urteil in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 a\nSatz 2 StPO dahin zu ändern, dass im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zwei Monate der erkannten Strafe als vollstreckt gelten. Mit Schriftsatz vom 3. November 2009 hat\nder Verteidiger eine Stellungnahme abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot des rechtlichen Gehörs\ngenügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Beschwerdeführer war nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig (vgl. die Nachweise bei Kuckein in KK\nStPO 6. Aufl. § 349 Rdn. 20).\n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Solin-Stojanović Cierniak\nist infolge Urlaubs gehindert\nzu unterschreiben\n\nSolin-Stojanović\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-21/4-str-245-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-21/4-str-245-09","retrieved":"2026-10-24 07:54:53.955514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-04-21/4-str-245-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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