{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2010-04-08_4_StR_53_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-04-08","aktenzeichen":"4 StR 53/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 53/10\nvom\n\n8. April 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2010,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nAthing,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanović\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\nDr. Mutzbauer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11.\nSeptember 2009 aufgehoben, soweit ein Vorwegvollzug\nvon sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie\nwegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei\nStrafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten\nverurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der\nMaßregel zu vollziehen sind und dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei\nJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\n2 Der Angeklagte beanstandet mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer im Fall II. 1 der Urteilsgründe, die den Verurteilungen\nwegen Diebstahls zu Grunde liegende Beweiswürdigung und die Maßregelaussprüche. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die sie auf die\nAussprüche über die Einzelstrafen im Fall II. 1 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe beschränkt hat, die Annahme eines minder schweren Falles des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer.\n\n3 Die Rechtsmittel haben zum Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzuges Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.\n\n4 1. Die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der\ngemäß § 64 StGB angeordneten Maßregel hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n5 Das Landgericht hat zur Bestimmung der Dauer des gemäß § 67 Abs. 2\nSatz 2 StGB angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe lediglich ausgeführt, dass dieser mit sechs Monaten zu bemessen war, \"so\ndass nach Beendigung der Maßregel eine Strafaussetzung zur Bewährung in\nBetracht kommen könnte\". Dem lässt sich, wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, weder entnehmen, ob sich das\nLandgericht bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs, wie gemäß\n§ 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB geboten, am Halbstrafenzeitpunkt\norientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR\n2008, 142), noch lassen die Urteilsausführungen erkennen, ob das Landgericht,\nwie erforderlich, eine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwen-\n\ndigen Dauer des Maßregelvollzuges zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschl.\nvom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 - StV 2008, 638 m.N.). Weil der Sachverständige nach den auch insoweit knappen Urteilsausführungen eine stationäre\n\"Langzeittherapie\" für erforderlich gehalten hat, ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass die notwendige Dauer des Maßregelvollzugs ein Jahr und zwei\nMonate überschreitet. Bei einem Vorwegvollzug von sechs Monaten der Strafe\nwäre der Halbstrafenzeitpunkt (ein Jahr und acht Monate) aber überschritten.\n\n6 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu\nden Maßregelaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2010.\n\n7 3. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen weiter gehenden\nErfolg. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Aussprüche über die im Fall\nII. 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht\nMonaten und die Gesamtstrafe hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nVorteil des Angeklagten ergeben.\n\n8 a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses\nStrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen\nsind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nach-\n\nfolgen (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 46\nRdn. 85). Die Erschwernis- und Milderungsgründe auf diese Weise nach\npflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist\nsie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine\nandere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. Senat, Urt. vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR\n2004, 80 und vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 355/06).\n\n9 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Annahme minder schwerer Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und des Raubes rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit\nBezug genommen wird, im Einzelnen dargelegt hat, alle für die Strafrahmenwahl bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte mitgeteilt. Insbesondere lassen die Urteilsgründe mit Blick auf die strafschärfende Wertung der Brutalität\nder Gewalteinwirkung des Angeklagten auf das ihm deutlich unterlegene Opfer\nbei der Wegnahme der Sachen nicht besorgen, dass das Landgericht bei der\nStrafrahmenwahl nicht auch die tateinheitlich verwirklichten Delikte der vorsätzlichen Körperverletzung und des Raubes berücksichtigt haben könnte.\n\n10 b) Auch der bei der Bildung der Gesamtstrafe vorgenommene Härteausgleich begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat\nim Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Geldstrafen aus den\nStrafbefehlen vom 22. Juni 2009 (60 Tagessätze) und vom 31. März 2009 (15\nTagessätze) einbezogen. Wäre die Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus dem\nStrafbefehl vom 23. Dezember 2008 nicht erledigt, hätten jedoch insgesamt 140\n\nTagessätze, und nicht lediglich 75 Tagessätze Geldstrafe einbezogen werden\nkönnen.\n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović\n\nErnemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-08/4-str-53-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-08/4-str-53-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:53.869437+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-04-08/4-str-53-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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