{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-03-16","aktenzeichen":"4 StR 572/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 572/09\n\nvom\n16. März 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2010 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juli 2009 wirksam\nzurückgenommen worden ist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer\nMenge, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen sowie ferner den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet.\nGegen dieses Urteil hat der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen\nRechts begründet. Nach Kenntnisnahme vom Antrag des Generalbundesanwalts hat er die Revision mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 \"namens und\nim Auftrag\" des Angeklagten zurückgenommen. Der Angeklagte hat nunmehr\npersönlich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 erklärt, die Revision solle\ndurchgeführt werden. Die Rücknahme sei nur deshalb erfolgt, weil er durch seinen Pflichtverteidiger hinsichtlich des Zeitpunkts einer Abschiebung in sein\nHeimatland Türkei nicht ordnungsgemäß beraten worden sei.\n\n2 Die Revision des Angeklagten ist durch dessen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302\nAbs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten,\ndie keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme\n\n6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom\n1. Dezember 2009 ergibt.\n\n3 Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell\nunwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR\nStPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die\nRechtsprechung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige\nAuskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlasst worden sein\nsoll, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den\nPflichtverteidiger erteilt wurde (KK-Paul StPO 6. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.).\nAuch wenn beim Angeklagten durch diese Auskunft unzutreffende Vorstellungen im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Abschiebung in sein Heimatland hervorgerufen worden sein sollten, hätte dies auf die Rechtswirksamkeit der Revisionsrücknahme keinen Einfluss. Ein bloßer Irrtum über die\n\nAuswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 m.w.N.).\n\nTepperwien Solin-Stojanović Ernemann\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-16/4-str-572-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-16/4-str-572-09","retrieved":"2026-10-24 07:54:53.597689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-16/4-str-572-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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