{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-11-10","aktenzeichen":"3 StR 400/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 400/15\nvom\n10. November 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2015\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2015 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6.\nder Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in\nsechs Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in\ndrei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und eine Anrechnungsentscheidung bezüglich der in Rumänien erlittenen Auslieferungshaft getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die\nRügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und der damit einhergehenden Schuldspruchänderung; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 II. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3 III. Den Antrag auf Verfahrenseinstellung hat der Generalbundesanwalt\nwie folgt begründet:\n\n\"Gegen die Einbeziehung der Einzelstrafe im Fall 6 der Urteilsfeststellungen […] in die Gesamtstrafenbildung bestehen Bedenken, da insoweit\nzurzeit ein Vollstreckungshindernis besteht. Diese Tat ist nicht im Europäischen Haftbefehl vom 4. November 2014 […] aufgeführt und lag daher nicht der Auslieferung des Angeklagten aus Rumänien zugrunde\n(§ 83h Abs. 1 IRG; vgl. EuGH, NJW 2009, 1057; BGH, Beschluss vom\n25. September 2012 - 1 StR 442/12, juris; BGH, Beschluss vom 3. März\n2015 - 3 StR 40/15, juris). Ein diesbezügliches Nachtragsersuchen wurde bisher nicht gestellt. Der Angeklagte hat auch nicht auf den Grundsatz der Spezialität gemäß § 83h Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 IRG verzichtet […].\nDa die im Fall 6 verhängte Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Strafe, die der Angeklagte wegen der übrigen Taten zu erwarten hat (UA S. 54 f.), nicht beträchtlich ins Gewicht fällt und die Sache im Übrigen entscheidungsreif ist, erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen eine Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1\nund Abs. 2 StPO angezeigt. Ein Abwarten zur Stellung eines Nachtragsersuchens erscheint daher - auch aus Gründen der gebotenen Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen - nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 StR 314/12, juris).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren entsprechend\nein. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen\nvon drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten,\nzwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei\nMonaten, einem Jahr und zwei Monaten sowie einem Jahr ohne die im eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe eine geringere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.\n\nBecker Pfister Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-10/3-str-400-15","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83h","ref_norm":"83h","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-10/3-str-400-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:10.544713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-10/3-str-400-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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