{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2015-09-29_3_StR_323_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-09-29","aktenzeichen":"3 StR 323/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 323/15\nvom\n29. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhier: Revision der Nebenklägerin\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten und der Beschwerdeführerin am\n29. September 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 23. Februar 2015 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Aussetzung der\nVollstreckung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, die sie auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde stützt. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1,\n§ 400 Abs. 1 StPO).\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Revision der Nebenklägerin ist bereits unzulässig.\n\nDem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu.\nNach § 400 Absatz 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer\nanderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Ge-\n\nsetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat\ndeshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger\ndurch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten\nallgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182\nm.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und damit\nwegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass\ndie Nebenklägerin eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der\nunausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Danach trägt bei erfolglosem Rechtsmittel des Angeklagten und des Nebenklägers\njeder seine notwendigen Auslagen selbst, sodass hier eine Erstattung der dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch\ndie Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch die Revision des Angeklagten verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nSchäfer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-29/3-str-323-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-29/3-str-323-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:10.229259+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-29/3-str-323-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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