{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2015-07-23_3_StR_194_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-07-23","aktenzeichen":"3 StR 194/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 194/15\nvom\n23. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. Januar 2015 im Adhäsionsausspruch\naufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren\nwird abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n4. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger, die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nsexuellem Missbrauch von Kindern, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Daneben hat\nes ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von\n\n4.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer\nmit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3 2. Die auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge durchgeführte\numfassende Überprüfung des Urteils hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat - zum Schuld- und Strafausspruch im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand.\n\n4 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Dem Adhäsionsausspruch liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu\nGrunde: Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 (GA II, Bl. 156 ff.) beantragte die Vertreterin des Nebenklägers, diesem unter ihrer Beiordnung\n'Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens' zu\nbewilligen und stellte 'für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe'\nZahlungs- und Feststellungsanträge. (…) In der Sitzung vom 6. Januar\n2015 gewährte das Landgericht dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe\n'nach Maßgabe der gestellten Anträge, aber für einen Schmerzensgeldbetrag von nur 4.000 Euro' und ordnete ihm seine Vertreterin für das\nAdhäsionsverfahren bei; außerdem gewährte es dem Angeklagten (…)\n'Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Adhäsionsverfahren' (PB\nBl. 15). Im Hauptverhandlungstermin vom 13. Januar 2015 beantragte\ndie Vertreterin des Nebenklägers nach dem (wiederholten) Schlussvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag ein\n'angemessenes Schmerzensgeld, Höhe im Ermessen des Gerichts' und\n(die Auferlegung der) 'Kosten des Adhäsionsantrages' (PB Bl. 18).\n\nGemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO war - was von Amts wegen festzustellen ist - die mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung vom\n13. Januar 2015 verspätet, weil sie erst nach dem (wiederholten)\nSchlussvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Ein Adhäsionsantrag ist deshalb vor Beginn der Schlussvorträge zu stellen, weil\n(auch) der Vertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit haben muss, zu\nSchadensersatzansprüchen Stellung zu nehmen (BGH NStZ 2009,\n566 f.; NStZ-RR 2014, 90). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge aus dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 geführt\nnoch die Fristenregelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos\ngemacht (BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88, BGHR\nStPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; BGH, Beschluss vom 14. November 1989 - 5 StR 522/89, BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 2;\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07; Zabeck in\nKK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rn. 1, 3). Eine Zurückverweisung der Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen\nTeils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3\nStPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Senat, Beschluss\nvom 20. März 2014 - 3 StR 20/14).\"\n\n5 Dem stimmt der Senat zu.\n\n6 Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten,\n§ 473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für\ndas Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.\n\nBecker RiBGH Pfister und RiBGH Dr. Schäfer\nbefinden sich im Urlaub und sind daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-23/3-str-194-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-23/3-str-194-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:09.538200+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-23/3-str-194-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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