{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2015-07-21_3_StR_256_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-07-21","aktenzeichen":"3 StR 256/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 256/15\nvom\n21. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Juli\n2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. März 2015, soweit es ihn betrifft, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch und\n\nb) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und versuchter Erpressung unter Einbeziehung von\nzwei früheren Urteilen zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausge-\n\nführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.\n\n3 2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann hingegen keinen Bestand\nhaben. Das Landgericht hat die Prüfung der Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen, obwohl\nsich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Konsum des Angeklagten von\nillegalen Drogen und dessen Auswirkungen aufgedrängt hat. Dies führt hier\nauch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe.\n\n4 a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der zu den Tatzeiten noch nicht\nganz 20 Jahre alte Angeklagte im Alter von 14 Jahren begonnen hatte, illegale\nBetäubungsmittel, ab dem Alter von 16 Jahren regelmäßig Cannabis, zu konsumieren, und zwar mindestens zwei Gramm täglich, an den Wochenenden\nauch mehr. Im Alter von 16 bzw. 17 Jahren probierte er Amphetamine aus,\nkonsumierte diese aber nicht regelmäßig. Hingegen nahm er Cannabis bis zur\nHauptverhandlung zu sich. Weiterhin ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen,\ndass beim Angeklagten wegen der Kosten dieses Betäubungsmittelkonsums\n\"chronischer Geldmangel\" herrschte und er die Erpressungstaten beging, um\nan Geld zu kommen, das er auch für die Beschaffung von Drogen verwenden\nwollte.\n\n5 b) Danach liegt es nahe, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne\nvon § 64 StGB vorliegt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen\nund die von ihm begangenen Taten auf diesen zurückgehen. Daher hätte das\nLandgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zumal den Gründen des angefochtenen Urteils insgesamt nicht zu entnehmen ist,\ndass die weiteren Voraussetzungen dieser Unterbringung nicht erfüllt sind. Der\nUmstand, dass der Angeklagte nach Durchführung einer längeren Drogentherapie wieder Betäubungsmittel konsumierte und somit rückfällig geworden ist,\nsteht der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel\nim Sinne von § 64 StGB jedenfalls nicht von vornherein und ohne weiteres entgegen.\n\n6 Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz\n3 StPO). Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64\nStGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom\n7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten\ndas Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben\nist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64\nAblehnung 11 mwN). Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der Hinzuziehung\neines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO).\n\n7 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unberührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen,\ndass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, gegen den\nAngeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen.\n\n8 Der neue Tatrichter wird daher über den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nochmals\nzu befinden haben.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-21/3-str-256-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-21/3-str-256-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:09.464868+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-21/3-str-256-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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