{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2015-04-16_3_StR_605_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-04-16","aktenzeichen":"3 StR 605/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 605/14\nvom\n\n16. April 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nDr. Schäfer,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2014\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\n2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erklärte der deutlich angetrunkene Angeklagte dem Betreiber einer Gaststätte, dem Zeugen\nG. , er - der Angeklagte - sei dort der Chef, und forderte die Zahlung von\n300 €. Nachdem der Zeuge das Ansinnen abgelehnt hatte, drohte der Angeklagte, er werde mit Freunden die Gaststätte \"plattmachen\" und versetzte dem\nZeugen zwei Schläge mit der Hand ins Gesicht, die zu einer Rötung der Wange\n\nführten. Wenige Minuten später äußerte der Angeklagte erneut, der Zeuge solle\nzahlen, fragte, ob dieser ihn verstanden habe, langte über die Theke und versetzte ihm eine weitere Ohrfeige. Anschließend drängten anwesende Familienangehörige des Zeugen den Angeklagten nach draußen, wo er erklärte, man\nsolle ihm zeigen, wer hier der Boss sei, der müsse 300 € zahlen. Danach entfernte er sich. Kurz darauf erschienen herbeigerufene Polizeibeamte. Einige\nZeit nach der Tat erhielt der Zeuge einen Drohanruf und eine SMS, ohne dass\ndies dem Angeklagten zugerechnet werden konnte.\n\n3 I. Revision des Angeklagten\n\n4 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die durch eine rechtsfehlerfreie\nBeweiswürdigung getragenen Feststellungen belegen insbesondere, dass der\nTaterfolg aus der Sicht des Angeklagten mit den bereits eingesetzten oder zur\nHand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden konnte, ohne dass eine\nneue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden musste, so dass der\nVersuch der räuberischen Erpressung fehlgeschlagen war. Danach war für\neinen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) kein Raum.\n\n5 II. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n6 Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit sachlichrechtlichen Beanstandungen begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat\nebenfalls keinen Erfolg.\n\n7 1. Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung als solche wendet, gilt Folgendes:\n\n8 Der Wertungsakt, welcher der Zumessung der Strafe zugrunde liegt, ist\ngrundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht findet nicht statt; dieses prüft nur nach, ob\ndem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist, etwa weil er den Strafrahmen\nunzutreffend bestimmt, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen oder einzelnen Strafzumessungsgründen erkennbar ein zu hohes oder zu\ngeringes Gewicht beigemessen hat oder weil sich die Strafe nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, also unvertretbar hoch oder niedrig ist. Die Begründung des Urteils muss erkennen\nlassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt worden sind. Das Ergebnis der Zumessung\nmuss zu den bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkten in einem nachvollziehbaren und vertretbaren Zusammenhang stehen. In Zweifelsfällen hat\ndas Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts zu respektieren (st. Rspr.;\nvgl. schon BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29,\n319, 320).\n\n9 Hieran gemessen liegt ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor. Soweit\ndie Revision insbesondere die Milderung des Strafrahmens gemäß § 23 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB beanstandet, dringt sie aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts nicht durch. Auch die weiteren Einwände zeigen\nkeinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist mit Blick auf den Drohanruf und die\nSMS, die der Zeuge einige Zeit nach der Tat erhielt und die dem Angeklagten\nnicht zugeordnet werden konnten, nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer\nzu dessen Lasten in die Abwägung lediglich eingestellt hat, dieser habe durch\nsein Verhalten \"zumindest dazu beigetragen\", dass der Betrieb der Gaststätte\n\naufgegeben wurde. Auch entspricht die Wertung der Strafkammer, es habe\nsich lediglich um eine leichte Körperverletzung gehandelt, den getroffenen\nFeststellungen.\n\n10 2. Der Revision bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen die\nAussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung wendet. So wie die\nStrafzumessung ist auch diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der\nTat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht\ngeschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich\ngewesen wäre (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - 4 StR 509/01, NStZ 2002,\n312).\n\n11 a) Nach diesem Maßstab sind zunächst die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich auf die familiären Bindungen des Angeklagten, seine feste Arbeitsstelle sowie den Umstand, dass er\nbereits eine frühere Bewährungszeit durchgestanden hat, und damit insgesamt\n- auch mit Blick auf die zu diesen Gesichtspunkten festgestellten konkreten\nUmstände - auf eine tragfähige Grundlage gestützt. Die Beschwerdeführerin\nzeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die diese tatgerichtliche Würdigung als\nrechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen\nauch nicht besorgen, es sei im Rahmen der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Prognose von einem rechtlich fehlerhaften Maßstab (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. August 1997 - 2 StR 363/97, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 30) ausgegangen. Dem Generalbundesanwalt ist zwar insoweit im\nAnsatz dahin zuzustimmen, dass es für die Annahme einer günstigen Prognose\n\nnicht genügt, dass diese sich nur nicht ausschließen lässt, oder dass die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht\nverneint werden kann. Die Wendung in den schriftlichen Urteilsgründen, die\nStrafkammer habe bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur\nBewährung erhebliche Bedenken zurückgestellt, lässt jedoch nicht erkennen,\ndass das Landgericht eine ihr zweifelhafte günstige Sozialprognose lediglich\nnicht hat ausschließen wollen. Sie ist vielmehr als Hinweis darauf zu verstehen,\ndass es in seine Bewertung auch Umstände hat einfließen lassen, die gegen\neine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen und insgesamt die nach zutreffendem Maßstab ermittelten Voraussetzungen als gerade noch erfüllt angesehen hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.\n\n12 b) Die Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\nhält schließlich ebenfalls revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\n13 Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht,\ndie eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der\nStrafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB\nzu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch\nkeine \"ganz außergewöhnlichen\" Umstände. Vielmehr können dessen Voraussetzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (BGH, Beschluss vom 29. Juli 1988 - 2 StR 374/88, BGHR\nStGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Eine erschöpfende Darlegung\naller Erwägungen ist weder möglich noch geboten; nachprüfbar darzulegen sind\nlediglich die wesentlichen Umstände. Die Entscheidung steht im pflicht-\n\ngemäßen Ermessen des Tatgerichts; das Revisionsgericht hat dessen, ganz\nmaßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Wertungen bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 95/01, StV 2001,\n676; Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 StR 140/08, NStZ-RR 2008, 276).\n\n14 Nach diesem weiten Prüfungsmaßstab genügen die Urteilsgründe den\nan sie zu stellenden Anforderungen, wenn auch der Hinweis auf die Alkoholisierung des Angeklagten für sich betrachtet bedenklich erscheint. Das Landgericht\nhat jedoch über die im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 1 StGB herangezogenen Umstände hinaus mit den getroffenen Feststellungen im Einklang stehend maßgebend auf die Spontaneität des Tatentschlusses abgestellt und die\nalkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten vor allem in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Damit hat es in insgesamt zulässiger Weise aus den\nnäheren Umständen der Tat Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten\ngezogen (vgl. S/S-Stree/Kinzig, 29. Aufl., § 56 Rn. 29).\n\nBecker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschfeiben.\nBecker\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-16/3-str-605-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-16/3-str-605-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:08.428101+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-16/3-str-605-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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