{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-04-02","aktenzeichen":"3 StR 635/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 635/14\nvom\n\n2. April 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2015,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nMayer,\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 7. August 2014 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 15 € verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte, wirksam auf\nden Teilfreispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n2 Nach den Feststellungen trank die damals dreizehnjährige Nebenklägerin in der Nacht zum 5. Juli 2012 in der gemeinsam von ihrer Tante und dem\nAngeklagten bewohnten Wohnung eine große Menge Alkohol. Anschließend\nwurde sie u.a. von ihrer Mutter zu Bett gebracht. Das Landgericht hat sich nicht\ndie Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte in der Nacht das\n\nKinderzimmer, in dem die Nebenklägerin allein schlief, aufsuchte, diese an der\nBrust berührte, mit dem Finger in ihre Scheide eindrang und schließlich mit ihr\nden Geschlechtsverkehr ausübte.\n\n3 Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung hat\nkeinen Bestand, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als\nlückenhaft. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des\nAngeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei\nnicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (zu diesen Erfordernissen etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013\n- 4 StR 371/13, juris Rn. 8).\n\n4 Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten. Von der Glaubhaftigkeit der\nihn belastenden Aussage der Nebenklägerin hat sich das Landgericht entgegen\ndem Ergebnis eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens\nnicht zu überzeugen vermocht, weil ihre Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund ihrer\nerheblichen Alkoholisierung zum angeblichen Tatzeitpunkt möglicherweise beeinträchtigt gewesen sei. Den Urteilsgründen ist allerdings nicht zu entnehmen,\nob die Strafkammer sich bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage\nder Nebenklägerin damit auseinandergesetzt hat, dass der Angeklagte bei der\nals Beleidigung abgeurteilten Tat ein dem von ihr geschilderten ähnliches Verhalten zeigte. Bei diesem Vorfall, der einige Monate nach dem von der Nebenklägerin berichteten Geschehen stattfand, betrat der Angeklagte das Zimmer\nihrer älteren, damals sechzehnjährigen Schwester und berührte diese an Brust\nund Gesäß. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Nebenklägerin einer Freundin und\nihrer Mutter bereits von einem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten\nberichtet. Das - vom Angeklagten eingeräumte - Verhalten gegenüber der\nSchwester der Nebenklägerin, das deutliche Parallelen zu dem Tatvorwurf auf-\n\nweist, von dem das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat, hätte die\nStrafkammer in ihre Beweiswürdigung einstellen müssen.\n\nSchäfer RiBGH Hubert ist wegen Mayer\nUrlaubs gehindert zu\nunterschreiben.\nSchäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-02/3-str-635-14","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-02/3-str-635-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:08.273710+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-02/3-str-635-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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