{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-04-02","aktenzeichen":"3 StR 103/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 103/15\nvom\n2. April 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. April\n2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. November 2014 aufgehoben,\nsoweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \"und des\nSichverschaffens\" [gemeint: und mit Sichverschaffen] von Betäubungsmitteln\"\nund gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie wendet sich\nzwar mit Einzelausführungen nur dagegen, dass eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist; indes erhebt sie\nauch die allgemeine Sachbeschwerde und ist mit dem Antrag verbunden, das\n\nUrteil insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückzuverweisen. Damit ist die Revision zulässig (zur Unzulässigkeit einer ausschließlich gegen die Ablehnung einer Unterbringung gerichteten Revision des Angeklagten vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012\n- 3 StR 414/12 juris). Sie hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben,\nsoweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.\n\n3 1. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64\nStGB beim Angeklagten verneint und dazu ausgeführt, der Angeklagte konsumiere zwar \"in erheblichem Umfang und regelmäßig Alkohol und Cannabis,\nwobei der Konsum auch Hintergrund für Straftaten\" sei. Allerdings nehme \"der\nKonsum bei ihm keine derart zentrale Stellung ein, wie es erforderlich wäre\".\nDies ergebe sich \"aus den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen\",\ndenen die Kammer folge. Die \"Substanzabhängigkeit\" des Angeklagten sei\ndeshalb \"für die Kammer ebenso nachvollziehbar wie die Schlussfolgerung,\ndass hierdurch ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht bedingt\" werde (UA\nS. 26).\n\n4 2. Dem stehen in zweierlei Hinsicht durchgreifende Rechtsbedenken\nentgegen.\n\n5 a) Zum einen ist das Landgericht von einem zu engen Begriff des Hangs\nausgegangen. Hierfür ausreichend ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu\n\nkonsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln\nist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen\nAbhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur\ndann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang\nzu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch\nerheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005,\n210). Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass es sich bei der Tat um eine\nsolche, der Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienende Kriminalität\nhandelte. Der Angeklagte konsumierte ab dem Alter von 17 Jahren \"regelmäßig\" Haschisch. Auch nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2010 \"trank\ner viel und nahm Drogen\" (UA S. 4). Dementsprechend musste er schon im\nAlter von 15 Jahren wegen Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln nach\n§ 45 JGG ermahnt werden, 2007 wurde er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten und 2013 unter anderem wegen\ndesselben Delikts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Tat\nbeging der Angeklagte mit seinen beiden Mittätern, um Betäubungsmittel und\nGeld zu erbeuten. Den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten\nhat das Landgericht deshalb auch als \"Hintergrund\" der Tat und diese wiederum im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung betreffend den Mitangeklagten\nB. auch als \"Beschaffungstat\" eingeordnet (UA S. 26).\n\n6 Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Substanzmissbrauch\ndes Angeklagten nicht \"in einem solchen Ausmaß im zentralen Mittelpunkt von\ndessen Lebensführung\" stehe, \"dass sich daraus ein unmittelbarer, ständiger,\nseine sozialen und persönlichen Handlungsfähigkeiten beeinträchtigender störender oder schädlicher Einfluss\" ergeben habe (UA S. 25), wird dies von den\nFeststellungen, die zu den persönlichen Umständen des Angeklagten wenig\n\nenthalten, nicht belegt. Hinzu kommt, dass in einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Drogenkonsum zwar ein Indiz für die Existenz eines Hangs liegt, dessen Fehlen indes den\nHang nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR\n2014, 271 (nur LS)).\n\n7 b) Zum anderen leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel: Wenn\nsich der Richter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des\nSachverständigen angeschlossen hat, dann muss er im Urteil die wesentlichen\nAnknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner\nSchlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014\n- 5 StR 168/14, NStZ-RR 2014, 244; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14,\nNStZ-RR 2014, 305, 306; vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ-RR\n2015, 71 (nur LS)). Dies ist hier unterblieben.\n\n8 3. Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a\nStPO) - der erneuten Prüfung durch den Tatrichter.\n\n9 Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Maßregel Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat.\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nMayer RiBGH Gericke befindet sich\nim Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\nSchäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-02/3-str-103-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-02/3-str-103-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:08.163000+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-02/3-str-103-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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