{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-01-22","aktenzeichen":"3 StR 520/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 520/14\nvom\n22. Januar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n22. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat\ndas Vorliegen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags nach § 213\nAlt. 2 StGB verneint und die ausgesprochene Strafe dem nach § 23 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Die Begründung, mit der die Strafkammer nicht auf einen minder\nschweren Fall des Totschlags erkannt hat, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n3 Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles\nvor und ist - wie hier gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung\nkommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich\nvertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere)\nStrafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer\nAbwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines\nminder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die\nAnwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf\ner seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen\nzugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR\n106/10, NStZ-RR 2010, 336 (LS); vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris\nRn. 6).\n\n4 Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat bereits ohne Gesamtwürdigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe das\nVorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags allein mit der Erwägung verneint, dass dieser angesichts der Schwere der der Geschädigten zugefügten Verletzungen nicht in Betracht komme. Darüber hinaus hat es auch nicht\nerwogen, ob nicht wegen Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes ein\nminder schwerer Fall nach § 213 Alt. 2 StGB vorliegt.\n\n5 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtabwägung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes, zur Annahme eines minder schweren Falles und in diesem Strafrahmen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-22/3-str-520-14-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-22/3-str-520-14-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:07.015756+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-22/3-str-520-14-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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