{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-01-22","aktenzeichen":"3 StR 412/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 412/14\nvom\n\n22. Januar 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1. versuchten Raubes\nzu 2. versuchten Raubes u.a.\nzu 3. und 4. besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nDr. Schäfer,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin - in der Verhandlung - ,\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Ko. ,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 10. April 2014 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit es die Angeklagten S. , K. und Ko. betrifft,\n\n2. soweit es die Angeklagte M. betrifft, zu deren\nGunsten.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ko. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat\n\n- den Angeklagten S. des versuchten Raubes,\n\n- den Angeklagten K. des versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung,\n\n- den Angeklagten Ko. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung,\n\n- die Angeklagte M. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nschuldig gesprochen. Es hat deswegen verurteilt\n\n- den Angeklagten S. unter Einbeziehung eines Urteils des Jugendschöffengerichts Hannover vom 17. September 2013 \"sowie der beiden darin\neinbezogenen Urteile des Amtsgerichts Hannover\" zu der Jugendstrafe von drei\nJahren und drei Monaten,\n\n- den Angeklagten K. zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,\n\n- den Angeklagten Ko. zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten,\n\n- die Angeklagte M. zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\n2 Der Angeklagte Ko. wendet sich mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die zu\nUngunsten aller Angeklagten eingelegte, ebenfalls auf die Sachrüge gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft erstrebt, soweit ausgeführt, die Verurteilung\nder Angeklagten S. und K. wegen einer vollendeten Raubtat sowie\ndie Verurteilung dieser Angeklagten und des Angeklagten Ko. auch wegen einer tateinheitlich hinzutretenden gefährlichen Körperverletzung. Darüber\nhinaus beanstandet sie bei den Angeklagten S. , K. und Ko. die\nBemessung der Strafe.\n\n3 Das Rechtsmittel des Angeklagten Ko. hat Erfolg; auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft ist das Urteil indes auch zu dessen Nachteil aufzuheben. Im Übrigen führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung\ndes Urteils zum Nachteil der Angeklagten S. und K. sowie zu Gunsten der Angeklagten M. . Unbegründet ist die Revision, soweit die\nStaatsanwaltschaft eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil auch der Angeklagten M. erstrebt.\n\nI.\n\n4 Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n5 1. Die Angeklagten drangen in die Wohnung des Geschädigten ein in\nder Absicht, diesem gewaltsam Marihuana wegzunehmen. Unmittelbar nach\ndem Betreten der Wohnung schlug der Angeklagte Ko. dem Geschädigten mit der Faust gegen die linke Kopfhälfte, so dass dieser kurzzeitig benommen zu Boden ging. Dies nutzte der Angeklagte Ko. aus, um dem Geschädigten in die hintere Hosentasche zu greifen und darin befindliche 100 €\nBargeld an sich zu bringen. Anschließend drängten die Angeklagten den Geschädigten in das Wohnzimmer, wo er auf dem Sofa zu sitzen kam. Während\ndie Angeklagten S. und K. die Wohnung durchsuchten, hielten die\nAngeklagten Ko. und M. den Geschädigten dort in Schach; der\nAngeklagte Ko. forderte ihn unter weiteren Schlägen mit der Hand vergeblich auf, das Versteck der Drogen preiszugeben. Nun schlug der Angeklagte\nK. dem Geschädigten mit den Kabeln einer vorgefundenen und herausgerissenen X-Box mehrfach auf den Rücken; der Angeklagte Ko. nahm\neine ebenfalls vorgefundene \"Gasschreckschusswaffe\" nebst Gaspatronen an\nsich, lud diese, hielt sie dem Geschädigten an den Kopf und wiederholte seine\nForderung nach Preisgabe des Verstecks. Der die Fassung verlierende Geschädigte begann laut zu schreien, sprang auf und wollte aus der Wohnung\nfliehen, was ihm aber nicht gelang, da die Angeklagten die Tür abgeschlossen\nhatten. Schließlich versetzte die Angeklagte M. dem herumrennenden Geschädigten aus einer mitgeführten Gassprühdose einen Sprühstoß ins\nGesicht. \"Die Angeklagten ließen nun die X-Box und den ebenfalls zur Mitnahme bereitgestellten Laptop fallen\" und rannten aus der Wohnung. Der Angeklagte Ko. nahm neben dem entwendeten Bargeld auch ein von einem\nder Angeklagten vorgefundenes Mobiltelefon des Geschädigten sowie dessen\nWaffe mit. Die Waffe warf er vor dem Haus sogleich in ein Gebüsch.\n\n6 2. Dass die Angeklagten S. und K. selbst einen Gegenstand\naus der Wohnung des Geschädigten entwendet oder - wie demgegenüber bei\nder Angeklagten M. angenommen - die Wegnahme des Geldes, des\nMobiltelefons oder der Waffe durch den Angeklagten Ko. bemerkt und in\nihren Tatplan aufgenommen hätten, hält das Landgericht nicht für erweislich.\nEs geht bei diesen Angeklagten deshalb lediglich von einer versuchten Raubtat\nin Bezug auf das beim Geschädigten vermutete Marihuana aus. Ebenso wenig\nhat sich das Landgericht davon überzeugen können, dass die Angeklagten S.\nund K. den Einsatz der Pistole durch den Angeklagten Ko. ,\ndessen Schläge gegen den Geschädigten oder die Benutzung des Gassprays\ndurch die Angeklagte M. erkannt und gebilligt hätten, weshalb bei\nihnen einerseits versuchter (besonders) schwerer Raub ausscheide und andererseits tateinheitlich lediglich beim Angeklagten K. (einfache) Körperverletzung wegen der Schläge mit den Kabeln hinzutrete. Gleichermaßen könne\nder Angeklagte Ko. nicht wegen tateinheitlich hinzutretender gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt werden, denn auch bei ihm sei nicht erweislich, dass\ner die Absicht der Angeklagten, das Gasspray einzusetzen, erkannt und gebilligt hätte. Deren Verhalten stelle vielmehr einen Exzess dar.\n\n7 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n8 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels\n\n9 Auch die (unbeschränkt) zu Ungunsten der Angeklagten M.\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Zwar erhebt die Begründungsschrift insoweit keine Einzelbeanstandungen, jedoch macht der gestellte Antrag, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, das Anfechtungsziel\n\nhinreichend deutlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. November 2002\n- 5 StR 336/02, NJW 2003, 839).\n\n10 2. Angeklagter Ko.\n\n11 a) Der Schuldspruch weist durchgreifende Rechtsfehler sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten Ko. auf.\n\n12 aa) Dessen Verurteilung wegen tateinheitlich hinzutretender (lediglich\neinfacher) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB entbehrt einer sie tragenden lückenlosen Würdigung der Beweise.\n\n13 (1) Für sich gesehen rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des\nLandgerichts, bei der Benutzung des Gassprays durch die Angeklagte\nM. handle es sich um einen Exzess, der den anderen Angeklagten\nnicht zuzurechnen sei. Den Urteilsgründen ist noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagte M. in der durch das unvorhergesehene\nVerhalten des Geschädigten entstandenen panikartigen Situation für die anderen Angeklagten überraschend zu diesem Mittel griff. Dies wird belegt durch die\nAussage des Geschädigten, er habe laut geschrieen, sei im Zimmer herumgelaufen und habe mit den Fäusten gegen die Wand geschlagen, bis er plötzlich\nmit Reizgas besprüht worden sei. Dafür, dass auch die Mitangeklagten hiervon\nüberrascht waren, spricht das nachfolgende Fallenlassen der Beute.\n\n14 (2) Das Landgericht hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob der Angeklagte Ko. die festgestellten Schläge gegen den Geschädigten mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich\nbeging (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB). Hierzu hätte es sich deshalb gedrängt\n\nsehen müssen, weil der Geschädigte nach den Feststellungen zunächst lediglich eine Person vor seiner Wohnungstür sah, nach deren Öffnen sogleich von\nallen Angeklagten zurückgedrängt wurde und unmittelbar darauf vom Angeklagten Ko. einen Faustschlag gegen den Kopf erhielt. Damit, ob diese Umstände auf einen auch von anderen Angeklagten gebilligten und unterstützten\nAngriff auf die Person des Geschädigten unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments hinweisen, setzt sich das Landgericht indes nicht auseinander.\n\n15 bb) Keinen Bestand hat die Verurteilung des Angeklagten Ko. wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB); insoweit ist das\nUrteil zu dessen Gunsten aufzuheben (§ 301 StPO).\n\n16 Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der vom Angeklagten Ko. bei der Bedrohung des\nGeschädigten (mit Wissen und Wollen der Mitangeklagten M. ) eingesetzten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des\nQualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine\ngeladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB,\nwenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne\naus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss\nvom 9. Februar 2010 - 3 StR 11/10, juris Rn. 3 mwN). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.\n\n17 b) Unabhängig davon halten auch die Erwägungen des Landgerichts, mit\ndenen es beim Angeklagten Ko. einen minder schweren Fall des beson-\n\nders schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) angenommen hat, rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n18 Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden\nkann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der\nTäterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so\nsehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie\nbegleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1998\n- 5 StR 258/98, NStZ-RR 1998, 298).\n\n19 Daran mangelt es hier. Das Landgericht hat die Annahme eines minder\nschweren Falles im Wesentlichen damit begründet, die Tat erkläre sich letztlich\naus der \"persönlichen Verfassung\" des Angeklagten, der \"von impulsiver Art\"\nsei und dem eine \"ausreichende innere persönliche Festigkeit\" fehle. So schätze er sich auch selbst dahin ein, dass er Gefahr laufe, spontanen Launen\nnachzugeben \"und auf dieser Grundlage auch Straftaten zu begehen\". Die\n\"nicht unerhebliche Tatschwere\", die sich daraus ergebe, dass der Angeklagte\nden Geschädigten in der eigenen Wohnung beraubt, ihn durch Vorhalt der geladenen Waffe ernstlich gefährdet und zudem den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht habe, berücksichtigt das Landgericht ebenso wie den Umstand, dass der Angeklagte \"Jahre in Haft\" verbracht habe, ohne sich von der\nneuerlichen Tat abhalten zu lassen, erst bei der konkreten Bemessung der\nStrafe innerhalb des nach § 250 Abs. 3 StGB gemilderten Rahmens. Auf die\nsich aus den Feststellungen ergebenden vier einschlägigen Vorstrafen seit dem\n\nJahre 1997 wegen räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung\nund - in zwei Fällen - schweren Raubes geht das Landgericht nicht ein.\n\n20 Auf diesem Rechtsfehler kann die ausgesprochene Strafe zum Vorteil\ndes Angeklagten Ko. beruhen.\n\n21 3. Angeklagte S. und K.\n\n22 a) Die Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen nur versuchten Raubes (§ 249 Abs. 1, § 22 StGB) hat keinen Bestand. Soweit das\nLandgericht davon ausgeht, diese Angeklagten hätten durchweg lediglich beabsichtigt, das in der Wohnung vermutete Marihuana an sich zu bringen, nicht\naber, Geld oder andere dort vorgefundene werthaltige Gegenstände wegzunehmen, bleibt die Würdigung der Beweise lückenhaft. So setzt sich das Landgericht schon nicht damit auseinander, dass der Angeklagte Ko. dem Geschädigten bereits unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung - noch vor der\nvorübergehenden Trennung der Angeklagten - Bargeld entwendete und dass\nes der Angeklagte K. war, der die nach den Feststellungen zur Wegnahme vorgesehene X-Box herausriss. Ebenso wenig verhält sich das Urteil\nnäher zu der Feststellung, dass \"die Angeklagten\" zudem einen Laptop zur Mitnahme \"bereitstellten\" und die Geräte - die sie offensichtlich schon in den Händen hielten - bei der Flucht fallen ließen. Sollten Mitangeklagte die Gegenstände bereitgestellt und an sich genommen haben, erhellt das Urteil nicht, was die\nAngeklagten S. und K. gehindert haben könnte, solche Handlungen\nwahrzunehmen.\n\n23 b) Soweit das Landgericht von einer Verurteilung dieser Angeklagten\nauch wegen tateinheitlich hinzutretender gefährlicher Körperverletzung abge-\n\nsehen hat, nimmt der Senat auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten\nKo. Bezug [oben 2. a) aa)].\n\n24 4. Angeklagte M.\n\n25 a) Aus den unter II. 2. a) bb) dargelegten Gründen hat auch die Verurteilung der Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes (§ 250\nAbs. 2 Nr. 1 StGB) keinen Bestand. Soweit das Landgericht bei der rechtlichen\nWürdigung der Tat darüber hinaus ausführt, die Angeklagte M. habe\ndurch den Einsatz des Pfeffersprays Wegnahmehandlungen unterstützt, entbehrt das Urteil jeglicher Darlegungen dazu, woraus das Landgericht auf das\nVorliegen wenigstens einer Beutesicherungsabsicht schließt (hierzu BGH,\nBeschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376).\n\n26 b) Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten M. zeigt die\nÜberprüfung des Urteils anhand der Rechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht auf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n27 III. Die Revision des Angeklagten Ko.\n\n28 Die Revision des Angeklagten Ko. hat aus den oben unter II. 2. a)\nbb) dargelegten Gründen Erfolg.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-22/3-str-412-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-22/3-str-412-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:06.950931+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-22/3-str-412-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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