{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2015-01-22_3_StR_277_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-01-22","aktenzeichen":"3 StR 277/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 277/14\nvom\n22. Januar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n22. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Januar 2014 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass in den Fällen II. B 1. und 2. der Urteilsgründe\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Kindesmissbrauch begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualtaten sowie Gewalttaten zum Nachteil von drei seiner Kinder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im\nÜbrigen ist es unbegründet.\n\n2 In den Fällen II. B 1. und 2. der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen\ntateinheitlich zum sexuellen Kindesmissbrauch begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die im\nSommer 1998 begangene Tat 1 sowie die \"in der Folgezeit bis zum Mai 1999\"\n- also nicht ausschließbar vor dem 1. April 1999 - begangene Tat 2 sind, soweit\nder Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs.1\nStGB) betroffen ist, verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann jeweils mit\nBeendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB). Sie war deshalb am 1. April 2004 bereits verstrichen. Auf die an diesem Tag erfolgte Einbeziehung von § 174 StGB\nin den Regelungsbereich des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit das Ruhen\nder Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers\nkommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom\n1. August 2013 - 2 StR 110/13 bei Pfister NStZ-RR 2013, 361 mwN).\n\n3 Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Er schließt aus, dass das\nLandgericht, das die Strafen jeweils aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1\nStGB aF entnommen hat, bei Kenntnis der Verjährung geringere Einzelstrafen\nverhängt hätte, da auch verjährte Taten mit - wenn auch geringerem Gewicht -\nbei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.\n\n4 Der Teilerfolg ist nicht von solchem Gewicht, dass die vollständige Auferlegung der Kosten und Auslagen unbillig erscheinen würde, § 473 Abs. 4 StPO.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-22/3-str-277-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-22/3-str-277-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:06.911188+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-22/3-str-277-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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