{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-12-17","aktenzeichen":"3 StR 511/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 511/14\nvom\n17. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt\nder Senat:\n\n1. Die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten\nY. , mit der er geltend macht, die Strafkammer habe sich zu Unrecht für\nzuständig erachtet, ist nicht begründet. Die Annahme seiner Zuständigkeit\ndurch das Gericht höherer Ordnung - hier das Landgericht - wäre gemäß § 269\nStPO selbst dann unschädlich, wenn tatsächlich die sachliche Zuständigkeit\ndes Amtsgerichts gegeben gewesen wäre. Die Strafkammer hat ihre Zuständigkeit auch nicht willkürlich angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176). Der Angeklagte war wegen\nschwerer räuberischer Erpressung angeklagt worden, die nach § 255, § 250\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bedroht ist,\nso dass eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nicht fernlag.\n\n2. Das Urteil ist allerdings insoweit nicht frei von Rechtsbedenken, als\ndas Landgericht den Angeklagten Y. verurteilt hat, obwohl es davon ausgegangen ist, es sei nicht ausgeschlossen, dass er wegen des der Tat vorangegangenen Konsums von Drogen und Alkohol in seiner Fähigkeit, das Unrecht\nseiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war.\n\nNimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des\nTäters an, so muss er darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat\n(st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB\n§ 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB\n§ 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris\nRn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum\nVorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch\nbei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB\nanwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum\nVorwurf gemacht werden kann, liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB in\nden Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte\nungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines\nTuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht\nanwendbar. Der Senat kann dem Urteil indes entnehmen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten Y. tatsächlich erhalten geblieben war. Nach den\nFeststellungen hatte er sich kurz vor dem Überfall mit einer Sturmhaube maskiert. Dieses Verhalten lässt sich allein damit erklären, dass er, weil ihm das\n\nUnrecht seines Tuns bekannt war, die Aufdeckung seiner Beteiligung an der\nTat verhindern wollte.\n\n3. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil\nnach dem Urteilstenor ein Monat der gegen die beiden Angeklagten verhängten\nFreiheitsstrafen für vollstreckt erklärt wird, während die Urteilsgründe an einer\nStelle von zwei Monaten sprechen. Während das Landgericht auf UA S. 20 in\neinem einleitenden Satz aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate der Freiheitsstrafen für verbüßt erklärt, gelangt es nach tieferer Begründung und einer Gesamtabwägung auf UA S. 21 zu dem Ergebnis,\ndass jeweils ein Monat der erkannten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten soll.\nSoweit auf UA S. 20 von zwei Monaten die Rede ist, handelt es sich mithin um\nein offensichtliches Schreibversehen.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-17/3-str-511-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-17/3-str-511-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:06.703605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-17/3-str-511-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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