{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-12-09_3_StR_472_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-12-09","aktenzeichen":"3 StR 472/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 472/14\n\nvom\n9. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 im Adhäsionsausspruch\naufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an\n\nden Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.\n\n2 Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann\ndie Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des\nZeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere\ndes Verschuldens der Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen\npauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde\nliegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger\nund Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom\n20. März 2014 - 3 StR 20/14 m.w.N.).\n\nEine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den\nAdhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406\n\nAbs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen\n(Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5\nm.w.N.).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-09/3-str-472-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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