{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-11-27_3_StR_334_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-11-27","aktenzeichen":"3 StR 334/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 334/14\nvom\n\n27. November 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November\n2014, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nDr. Schäfer,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Dem Angeklagten liegt zur Last, in seiner\nWohnung im September 2009 die im Mai 1998 geborene Nebenklägerin u.a. an\nder unbedeckten Scheide geleckt und in der Folgezeit bei vier weiteren Gelegenheiten, letztmals im Oktober 2010, mit dem Kind den Oral-, Vaginal- und\nAnalverkehr vollzogen zu haben. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten.\nDas Landgericht hat sich von deren Richtigkeit nicht überzeugen können. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin (gesetzlich vertreten durch ihren Vater) mit einer Verfahrensrüge und mit sachlichrechtlichen\nBeanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte ist vom Vorwurf eines die\nBeschwerdeführerin zur Nebenklage berechtigenden Delikts freigesprochen\nworden (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin\nu.a. mit sachlichrechtlichen Beanstandungen und beantragt die Aufhebung des\nfreisprechenden Urteils.\n\n3 2. Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an.\n\n4 Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter\nzunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen,\ndie er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen\nGründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein,\ndass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die\nfür eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris\nRn. 7; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (nur Ls)).\n\n5 Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Im Anschluss an die\nDarstellung des Anklagevorwurfs hat das Landgericht die bestreitende Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Nebenklägerin wiedergegeben,\nehe es auf viereinhalb Seiten Mängel der belastenden Aussage dargelegt hat,\ndie ihr eine Überzeugung im Sinne des Anklagevorwurfs nicht möglich gemacht\nhaben. Von welchen Geschehnissen sich das Landgericht hat überzeugen\n\nkönnen, ist auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen.\nEinerseits ist es der Darstellung des Angeklagten nicht ausnahmslos gefolgt,\nsondern hat vielmehr erhebliche Zweifel daran geäußert, dass diese in vollem\nUmfang zutreffe. Andererseits hat es die Angaben der Nebenklägerin nicht vollständig für unzureichend erachtet, sondern vielmehr für nicht völlig ausgeschlossen gehalten, dass zwei der Tatvorwürfe einen wahren Kern beinhalteten\nund dass ein anderes dem Angeklagten vorgeworfenes Geschehen sich bei\neiner anderen als der in der Anklageschrift in Bezug genommenen Gelegenheit\nereignete. Eine Situation, dass wegen Ergebnislosigkeit der Beweisaufnahme\nüberhaupt keine Feststellungen getroffen werden könnten (vgl. hierzu BGH,\nUrteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88), ist damit nicht\ngegeben.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-27/3-str-334-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-27/3-str-334-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:06.337111+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-27/3-str-334-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2014-11-27","dockets":["3 StR 334/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-11-27_3_StR_334_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.11.2014 – 3 StR 334/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-27/3-str-334-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/395","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"395","label":"§ 395 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:06.337111+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}