{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-09-30","aktenzeichen":"3 StR 261/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 261/14\nvom\n30. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung\nzu 2.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n30. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Februar 2014 im jeweiligen Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten M. unter Freisprechung im Übrigen\nwegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung der Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Die Revision des Angeklagten K. wendet sich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen das Urteil, die\n\nRevision des Angeklagten M. ist auf die Verurteilung wegen Körperverletzung und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie\nunbegründet.\n\n2 1. Während die Schuld- und Strafaussprüche keinen durchgreifenden\nRechtsfehler enthalten, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben.\nBei beiden Angeklagten führt die Strafkammer aus, die Behandlung im Maßregelvollzug sei \"nicht von vornherein aussichtslos\" (UA S. 66 und 67). Dies ist\nseit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994\n(BVerfGE 91, 1) nicht mehr der rechtlich zulässige Maßstab. Vielmehr kann\nseither, was der Gesetzgeber durch die Änderung von § 64 StGB durch das\nGesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nund in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. I 1327) mit Wirkung\nvom 20. Juli 2007 nachvollzogen hat, eine Unterbringung nur noch angeordnet\nwerden, wenn eine \"hinreichend konkrete Aussicht\" auf einen Behandlungserfolg besteht. Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht entnehmen, dass sich das Landgericht dieses an die Unterbringungsentscheidung höhere Anforderungen stellenden Maßstabs bewusst\ngewesen ist oder unabhängig davon diese Voraussetzung festgestellt hat. Über\ndie Anordnung der Maßregel muss daher erneut entschieden werden.\n\n3 2. Das Urteil gibt zudem Anlass darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht frei von Rechtsbedenken\nsind. Danach war die Fähigkeit beider Angeklagter, \"das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ... zum Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert\". Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der\n\nTat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR\n514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR\n535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014\n- 3 StR 271/14, juris Rn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen,\nob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB,\nsondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat,\ndies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen\nder Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das\nUnrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine\nSchuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar. Der Senat kann aber dem Urteil, das unter\nRückgriff auf psychodiagnostische Beweisanzeichen rechtsfehlerfrei die Annahme von Schuldunfähigkeit ausgeschlossen hat, entnehmen, dass die Strafkammer letztlich bei beiden Angeklagten von erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit ausgegangen ist.\n\nBecker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im\nUrlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\nBecker\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-30/3-str-261-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-30/3-str-261-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:05.631956+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-30/3-str-261-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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