{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-08-19_3_StR_326_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-08-19","aktenzeichen":"3 StR 326/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 326/14\nvom\n19. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird, soweit diese verurteilt\nworden sind, das Urteil des Landgerichts Kleve, auswärtige Strafkammer in Moers, vom 26. Februar 2014 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen schuldig gesprochen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Unterschlagung (E. in 52 Fällen, O. in 45 Fällen) sowie des Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung (E. in sechs Fällen, O. in sieben Fällen), den Angeklagten E. darüber hinaus des Betruges in zwei Fällen. Den\nAngeklagten E. hat es deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt, gegen den Angeklagten O. hat es unter Einbeziehung der\nStrafen aus einer Vorverurteilung eine solche von vier Jahren ausgesprochen.\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg;\n\nauf die Verfahrensrügen des Angeklagten E. kommt es danach nicht mehr\nan.\n\n2 1. Der Angeklagte O. beabsichtigte, sich durch den Abschluss von\nMobilfunkverträgen unter falscher Identität und anschließender Veräußerung\nder so erlangten Geräte auf eigene Rechnung eine dauerhafte Einnahmequelle\nzu erschließen. Zur Herstellung der vom Betreiber geforderten Identitäts- und\nBonitätsnachweise wollte er sich einer im Umlauf befindlichen Software bedienen, die nach Eingabe beliebiger Personendaten und Lichtbilder Ausdrucke im\nErscheinungsbild von Kopien entsprechender Personalpapiere und Bankkarten\nermöglicht. Zunächst zur Erprobung ließ er durch Mittelsmänner mehrere solcher Anträge bei der Filiale eines Unternehmens einreichen, das sich mit der\nVermittlung von Mobilfunkverträgen gegen vom Betreiber zu entrichtende Provisionen befasste. Sowohl die dort tätige Filialleiterin, die frühere Mitangeklagte\nT. , als auch der in der Filiale beschäftigte Angeklagte E. , ein Freund\ndes Angeklagten O. , durchschauten indes den Plan. Beide entschlossen\nsich zur Zusammenarbeit mit dem Angeklagten O. in der Absicht, auf diese\nWeise die erfolgreiche Vermittlung von Mobilfunkverträgen vorzutäuschen, die\nMitangeklagte, um sich ihrer Arbeitgeberin als fähige Filialleiterin zu empfehlen,\nder Angeklagte E. , weil das Unternehmen die vom Betreiber bezahlten\nProvisionen zu einem bestimmten Anteil an die Mitarbeiter weitergab.\n\n3 \"Mit Hilfe von E. und - gelegentlich - T. \" stellte der Angeklagte\nO. in der Folge in insgesamt 49 Fällen wie beschrieben unter Verwendung\nfiktiver Personalien schriftliche Anträge an einen Mobilfunkbetreiber auf Abschluss entsprechender Verträge (mehrere Anträge an demselben Tag und\nunter denselben Personalien hat das Landgericht zu einer Tat zusammengefasst). Im Sinne einer zusätzlichen \"Belohnung\" der Genannten für ihre Mitwir-\n\nkung zielten diese nicht nur auf die Überlassung von Geräten ab, sondern hatten auch Leistungen anderer Art zum Gegenstand. 43 dieser Fälle betrafen\n(auch) den Kauf von Mobiltelefonen, die der Angeklagte O. jeweils vom Angeklagten E. oder von der Mitangeklagten erhielt und sodann auf eigene\nRechnung verwertete.\n\n4 Die frühere Mitangeklagte beendete schließlich ihre Tätigkeit in der Filiale, wonach der Angeklagte O. mit Hilfe des Angeklagten E. noch in drei\nweiteren Fällen entsprechende Anträge an den Betreiber stellte, bevor er sich\nseinerseits zum Aufhören entschloss. Zwei dieser Fälle betrafen den Kauf von\nGeräten, die der Angeklagte E. jeweils dem Angeklagten O. aushändigte.\n\n5 In der Folge beschaffte sich der Angeklagte E. die erforderliche\nSoftware und fingierte nun selbst schriftliche Anträge an den Betreiber. Es kam\ninsgesamt zu acht solcher Fälle \"jeweils mit Ausgabe von Handys\". In zwei dieser Fälle war der Antrag nicht unterschrieben.\n\n6 2. Die Schuldsprüche haben keinen Bestand.\n\n7 a) Das Landgericht hat den Angeklagten E. auch in den Fällen als\nMittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) angesehen, in denen der Angeklagte O. die Anträge im Zusammenwirken mit der früheren Mitangeklagten eingereicht hatte.\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar erfordert die Annahme von\nMittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen der Tat;\nvielmehr kann für eine Tatbeteiligung als Mittäter auch ein auf der Grundlage\ngemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung be-\n\nschränkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08,\nNStZ 2009, 25, 26). Auch einen das tatbestandliche Handeln (allein) der früheren Mitangeklagten und des Angeklagten O. in diesem Sinne wenigstens\nfördernden Tatbeitrag des Angeklagten E. hat das Landgericht indes nicht\nfestgestellt. Ein solcher kann insbesondere nicht schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Angeklagte E. in den gemeinsam gefassten, auf\ndie Begehung zwar gleichartiger, im Einzelnen aber noch unbestimmter Taten\ngerichteten Tatplan eingebunden war. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts stellt sich deshalb nicht nur die Frage der konkurrenzrechtlichen\nBehandlung eines einheitlichen, mehrere Einzeltaten eines Mittäters fördernden\nTatbeitrags.\n\n8 In welchen oder zumindest in wie vielen Fällen der Angeklagte O. allein mit der früheren Mitangeklagten zusammenwirkte, ist den Feststellungen\nnicht zu entnehmen. Soweit der Angeklagte E. wegen der 49 auf den ersten Tatabschnitt entfallenden Taten verurteilt worden ist, unterliegt das Urteil\ndeshalb insgesamt der Aufhebung.\n\n9 b) Aufzuheben ist das Urteil auch, soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Unterschlagung verurteilt hat, denn das Landgericht hat, was die Unterschlagung betrifft,\nbereits die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB übersehen. Eine entsprechende Abänderung der Schuldsprüche ist dem Senat verwehrt, denn zu\nder naheliegenden Frage, ob die Herausgabe der Geräte durch die frühere Mitangeklagte bzw. den Angeklagten E. statt dessen als Untreue (und das\nVerhalten des Angeklagte O. als Beihilfe hierzu) zu bewerten ist, verhält\nsich das Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird insoweit Ermittlungen zur jeweiligen Pflichtenstellung nachzuholen haben.\n\n10 c) Der Senat verkennt nicht, dass die dargelegten Rechtsfehler bei beiden Angeklagten die Schuldsprüche hinsichtlich einiger (weniger) Einzeltaten\nunberührt lassen; die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass das Landgericht darüber hinaus die Zusammenfassung aller an demselben Tage gestellten Anträge zu einer Tat auch insoweit hätte prüfen müssen, als ihnen unterschiedliche fiktive Personalien zu Grunde lagen, teilt der Senat nicht. Gleichwohl hebt er das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu\numfassenden neuen Feststellungen zu geben.\n\nBecker Pfister RiBGH Hubert befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker\n\nMayer Ri'inBGH Dr. Spaniol\nbefindet sich im Urlaub und\nist daher gehindert zu\nunterschreiben.\nBecker","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-19/3-str-326-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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