{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-07-22_3_StR_314_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-07-22","aktenzeichen":"3 StR 314/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 314/14\nvom\n22. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßiger Geldfälschung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nInverkehrbringens von Falschgeld und der Geldfälschung\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (Fall I. b)\nder Urteilsgründe) und bandenmäßiger Geldfälschung (Fall I. c) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie zwei gefälschte 50-Euro-Scheine eingezogen. Die auf die Sachrü-\n\nge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte im Mai 2011 über gefälschte 20-Euro-Noten unbekannter Zahl und Herkunft. Am 23. Mai 2011 zahlte er in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang in einer Bar und\neinem Eiscafé jeweils Getränke mit einem gefälschten Geldschein und ließ sich\ndas Wechselgeld herausgeben. Bei der anschließenden Bestellung eines Eises\nbemerkte die Bedienung die Fälschung und wies den Schein zurück. Daraufhin\nbezahlte der Angeklagte das Eis mit Münzgeld (Fall I. b) der Urteilsgründe). Am\n27. November 2011 verabredete der Angeklagte in einem Telefongespräch mit\neinem unbekannten Mittäter, in der Folgezeit von diesem besorgte gefälschte\n50-Euro-Scheine in Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten B. bei\nverschiedenen Gelegenheiten sukzessive in Umlauf zu bringen. In Ausführung\ndieser Abrede begab er sich am 11. Dezember 2011 auf den Weihnachtsmarkt\nin Köln. Dort konsumierte er einen Glühwein und übergab der Bedienung zur\nZahlung einen der gefälschten Geldscheine. Diese erkannte die Fälschung und\nwies den Schein zurück, worauf der Angeklagte mit echtem Geld zahlte\n(Fall I. c) der Urteilsgründe).\n\n3 1. Der Schuldspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 a) Die Feststellungen belegen im Fall I. b) der Urteilsgründe keine Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB sondern nur ein Inverkehrbringen von\nFalschgeld gemäß § 147 StGB; denn den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Falschgeld selbst nachmachte oder verfälschte oder sich in der Absicht verschaffte, dass es als echt in den Verkehr\n\ngebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:\n\n\"Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Banknoten selbst hergestellt\nhaben könnte, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Es ist auch zweifelhaft, ob - wie vom Landgericht angenommen … - schon der bloße Besitz von Falschgeld das Tatbestandsmerkmal des 'Sich-Verschaffens'\ngem. § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der Begriff umschreibt vielmehr\neinen über den reinen Besitz hinausgehenden Erwerbsvorgang, in dem\nder Täter eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld begründen\nmuss … In jedem Fall muss das Urteil für eine Verurteilung nach § 146\nAbs. 1 StGB zumindest aber Feststellungen darüber enthalten, dass\nbei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt\ndie Absicht bestand, das Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen …\nZumindest an letzterem fehlt es hier. Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte das\nFalschgeld erlangt hat und in welcher Absicht dies geschehen ist.\"\n\n5 Dem stimmt der Senat zu.\n\n6 b) Im Fall I. c) der Urteilsgründe sind die Voraussetzungen des § 146\nAbs. 2 StGB nicht dargetan; denn die Feststellungen des Landgerichts tragen\ndie Annahme einer Bande nicht.\n\n7 Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen\nvoraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse\nDauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im\nGesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom\n22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Die Vereinbarung zwischen dem\nAngeklagten, dem gesondert verfolgten B. und dem weiteren unbekannten Mittäter richtet sich indes nur auf die Begehung einer Tat im materiellrechtlichen Sinne und scheidet deshalb als taugliche Bandenabrede aus. Sie ging\nlediglich dahin, dass eine bestimmte Menge Falschgeld, welche die Beteiligten\n\nsich beschafft hatten, nach einem vorgefassten Plan in mehreren Teilakten abgesetzt werden sollte. In einem solchen Fall liegt nach den Grundsätzen der\nBewertungseinheit nur eine Tat der Geldfälschung vor (BGH, Beschluss vom\n9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516).\n\n8 Die Feststellungen belegen somit lediglich eine vollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten Geldscheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabei ein vollendetes\nInverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus\nseiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in\ndie Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen (vgl. Lackner/Kühl, StGB,\n28. Aufl., § 146 Rn. 7). Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung erkannte, steht der Vollendung nicht entgegen.\n\n9 c) Es ist in beiden Fällen auszuschließen, dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen treffen könnte. Der Senat ändert deshalb dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Inverkehrbringen von Falschgeld (Fall I. b) der Urteilsgründe) und Geldfälschung (Fall I. c) der Urteilsgründe) ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen\ndie geänderten Vorwürfe nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n10 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen\nund der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Über den Strafausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden, ohne\ndass es auf die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision ankommt.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nRiBGH Gericke befindet sich Spaniol\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-22/3-str-314-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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